Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.
Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.
Blindenhilfe (72 SGB XII):
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.
Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen.
Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.