Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Kern aus dem BSHG ins SGB XII übernommen. Auf „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen der Sozialhilfe besteht Anspruch, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist und die notwendigen Pflegeleistungen weder selbst tragen kann, noch sie von anderen (z.B. Pflegeversicherung) erhält.
Reichen in bestimmten Fällen die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kommen ggf. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe in Betracht.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach der Pflegeversicherung (Pflegegutachten des MDK) ist auch für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege verbindlich, soweit sie auf Tatsachen beruht, die auch bei der Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen sind.
Hinweis:
Ab 01.01.2019 ist der Bezirk Niederbayern für die Hilfegewährung zuständig.
Kontaktdaten:
Bezirk Niederbayern
Sozialverwaltung
Am Lurzenhof 3 c
84036 Landshut
Tel. 0871 97512-100
Fax 0871 97512-190
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