Jugendhilfe im Strafverfahren

Im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) und Heranwachsende (18 – 20 Jahre) hat das zuständige Jugendamt den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens zu betreuen.

Bereits im Vorverfahren prüft die Jugendhilfe im Strafverfahren ( JuHiS) Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung. Bei geringfügigen Delikten können Verfahren nach der Erfüllung von Auflagen eingestellt werden. Man spricht hier von einem Diversionsverfahren. Die Jugendhilfe im Strafverfahren prüft außerdem, ob und inwieweit Leistungen und Angebote der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden können.

Bei Heranwachsenden ist auch zu prüfen, ob die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts gegeben ist oder die Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden muss.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Verteidiger, noch vertritt sie die Interessen des Anklägers. Ihre Aufgabe ist es, im gesamten Verfahren und insbesondere in der Hauptverhandlung alle pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen.
Dadurch hilft sie einerseits dem Gericht, eine geeignete und dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat zu finden. Andererseits kann sie als neutrale Instanz dem jungen Menschen individuelle und erzieherische Hilfen anbieten.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so muss die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Bericht über die Persönlichkeit des Beschuldigten erstellen, seine Umwelt, seine soziale Reife, sein familiäres Umfeld, seine momentane Situation und evtl. Gründe aufzeigen die zur Tat führten. Auch muss ein Vorschlag zur Ahndung der Tat durch die Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen. Dieser Bericht wird in der Hauptverhandlung von der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgetragen. Dadurch soll eine dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat gefunden werden.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut den jungen Menschen während des gesamten Verfahrens und ist auch in der Hauptverhandlung anwesend.

Meldung vom: 20.12.2023