Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt für das Schuljahr 2022/2023 490 € pro Familie und wird für Geschwister anteilig angesetzt.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr festgelegt.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

  • die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) hat
  • der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
  • der Unterhaltsleistende Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigsten Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule.

Meldung vom: 16.08.2023