Kraftfahrzeugsteuer / SEPA-Mandat

Die Abgabe eines SEPA-Mandates zum Einzug der KFZ-Steuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) KraftStG eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung Ihres KFZs oder KRADs.
Das SEPA-Mandat muß für ein Konto innerhalbedes SEPA-Zahlungsraumes des Fahrzeughalters erfolgen und ist ggf. durch den Bevollmächtigten vorzulegen.

Insbesondere bei Zulassungen, die von einem Bevollmächtigten durchgeführt werden, ist das ausgefüllte und vom Halter unterschriebene Kombimandat bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Das Kombimandat muss dabei vom Halter an der Stelle der Unterschrift des Zahlers unterschrieben werden. Sofern der Steuerzahler vom Halter des Fahrzeuges abweicht, ist dessen Kontoverbindung anzugeben und auch dessen Unterschrift als Zahler erforderlich. In diesem Fall ist das SEPA-Mandat zusätzlich vom Halter zu unterschreiben.

Ausnahmen bzw. Befreiungen zur Vorlage dieser Ermächtigung erteilt ausschließlich das Hauptzollamt (Bescheinigung).

Grundsätzlich ausgenommen von der Abgabe eines SEPA-Mandates sind:
Fahrzeuge mit unbefristeter Steuerbefreiung, Rote Dauerkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.

Die Pflicht zur Abgabe eines SEPA-Mandates gilt für folgende Geschäftsvorfälle in der Zulassungsbehörde:

– Erstmalige Zulassung,
– Wiederzulassung eines Fahrzeuges
– Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel).

Bei unvollständigem und/oder fehlendem SEPA-Mandat muss die Zulassung Ihres Fahrzeuges abgelehnt werden.

Download: Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA-Mandat)

Steuerrückstandsprüfung
Seit 01.01.2006 ist die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch möglich, wenn für den zukünftigen Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugrückstände bestehen.
Die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung erfolgt im Rahmen des Zulassungsvorgangs.

Grundlage: § 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Bei bestehenden Steuerrückständen kann eine Zulassung erst nach Vorlage einer Bescheinigung des Hauptzollamtes über die Entrichtung der Steuer erfolgen.

Steuerbefreiungen / -ermäßigungen
Steuerbefreiungen können i. d. R. gleich bei der Zulassung des Fahrzeuges beantragt werden.

Weiter Informationen hierzu finden Sie unter www.zoll.de

Meldung vom: 01.12.2023