Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  1. Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen. Deshalb müssen bei der Beantragung folgende Unterlagen vorgelegt werden:
    – Fahrzeugpapiere (Brief + Schein) im Original oder Kopie
    – Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
    – Versicherungsnachweis (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
    – Ausweis des Antragstellers
  2. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden mit dem Vermerk in den Papieren, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP).
  3. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug vor, gelten andere Regelungen. In diesem Falle bitten wir mit der Zulassungsstelle Rücksprache zu halten.
  4. Der Antrag kann bei der für den Wohnort örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.
  5. Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung.
  6. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen) im Original oder Kopie
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Versicherungsnachweis (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Ausweis des Antragstellers ggf. Vollmacht

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 13,10

 

Meldung vom: 01.12.2023