Landwirtschaftliche Fahrzeuge

Hinsichtlich der Breite von Landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Mähdreschern, Erntefahrzeugen, Häckslern und vergleichbaren Fahrzeugen der land- und Forstwirtschaft gelten, abweichend von § 29 Abs. 3 StVO folgende Regelungen:

Bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,10 Metern gilt das Befahren öffentlicher Straßen – wie bisher – ohne eine gesonderte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als erlaubt.

Bei einer Fahrzeugbreite von 3,10 Metern bis zu 3,30 Metern werden die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt Regen) ermächtigt, Erlaubnisse ohne Auflage eines voraussfahrenden Begleitfahrzeuges zu erteilen.

Ab einer Fahrzeugbreite von 3,30 Metern bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,50 Metern wird die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, lediglich unter der Bedingung erteilt werden, dass bei der Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ständig eine befestigte Restfahrbahnbreite von 2,50 Metern verbleibt.
Dass diese Restfahrbahnbreite gewahrt ist, liegt allein in der Verantwortung des Fahrzeugführers. Kann diese Restfahrbahnbreite nicht gewährleistet werden, wird die Fahrt nur in Begleitung eines vorausfahrenden Begleitfahrzeugs mit Kennleuchte mit gelben Rundumlicht und entsprechendem Hinweisschild (z.B.: „Achtung, überbreites Fahrzeug folgt!) erlaubt.

Das Erfordernis der verbleibenden befestigten Restfahrbahnbreite gilt nicht für Straßen, die Mit Zeichen 250, 251 oder 260 für den übrigen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sind.

Ab einer Fahrzeugbreite von 3,50 Metern ist ein Begleitfahrzeug zwingend erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen
Diese Regelung ist am 06.07.2008 in Kraft getreten.

Meldung vom: 21.08.2015