Linienverkehr / Ausflugsfahrten / Ferienziel-Reisen

Betrifft ausschließlich die Beförderung durch Personenkraftwagen mit max. 8 Sitzplätzen und einem Fahrer. Kraftfahrzeuge mit mehr Sitzplätzen sind keine Personenkraftwagen sondern fallen unter die Definition der Kraftomnibusse für die die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E erforderlich ist.

  • Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
    1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr)*,
    2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)*,
    3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)*,
    4. Theaterbesuchern dient*.
  • Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.*
  • Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.** Nur für solche Fahrten ist die Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung erforderlich, die nach den Vorschriften des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) und den dazu erlassenen Verordnungen genehmigungspflichtig sind. Deshalb sind z.B. Beförderungen, die nach der Freistellungs-Verordnung nicht dem PBefG unterliegen (z.B. der Schulbusverkehr) nicht vom Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betroffen.Für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ebenfalls nicht erforderlich (z.B. bei Beförderung von jugentlichen Mitgliedern eines Sportvereins durch Eltern im „Kleinbus“).

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Ersterteilung

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Scheckkartenführerschein
  • Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners (Anlage 6 Nr. 2 FeV)
  • Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung
  • Medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Analge 5 Nr. 2 FeV).
  • Erweitertes Führungszeugnis der Belegart OE (bei der Gemeinde zu beantragen)

Verlängerung

  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners (Anlage 6 Nr. 2 FeV)
  • Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung
  • Erweitertes Führungszeugnis der Belegart OE (bei der Gemeinde zu beantragen)
  • Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist zusätzlich medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Welche Kosten entstehen

  • EUR 38,80 Ersterteilung
  • EUR 32,90 Verlängerung

Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen

Meldung vom: 22.02.2021