Verkehr mit Mietwagen ist Personenbeförderung mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder eine Betriebspflicht nach § 21 PBefG, noch die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG. Es gilt auch keine Tarifpflicht, Preise werden frei vereinbart. Anders als im Taxiverkehr ist das Bereithalten von Mietwagen, durch das ein taxiähnlicher Verkehr erreicht wird, verboten. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens entgegengenommen werden; „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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- Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist zusätzlich medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Anlage 5 Nr. 2 FeV).
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen