Neue Regeln für Coronatests

Eingeschränkter Personenkreis hat weiterhin Anspruch auf kostenfreie Schnelltestung

Regen. Nachdem der Bund die Regeln für kostenlose Coronatestungen verändert hat, gelten nun auch neue Regelungen für die Teststation in Regen-Oleumhütte. „In der Teststation, die das BRK gemeinsam mit dem Landratsamt betreibt, dürfen aus gesetzlichen Gründen keine Tests gegen Gebühr angeboten werden“, sagt Pressesprecher Heiko Langer. „In der Teststation werden nur Personen getestet, die einen Anspruch auf kostenlose Testung haben“, so der Sprecher weiter. Ziel sei es Risikogruppen weiter zu schützen, so die Vorgabe des Bundesgesundheitsministers.

Konkret bedeutet dies, dass der Personenkreis für kostenlose Tests eingeschränkt wurde und der kostenfreie Bürgertest für jedermann weggefallen ist PCR-Testungen sind von den Änderungen nicht betroffen. So erhalten Berechtigte wie Kontaktpersonen, Personen mit positivem Schnelltestergebnis sowie andere Menschen, die sich auf amtliche Anordnung testen lassen müssen, einen PCR-Test. Getestet werden in der Teststation nur Menschen, die keine Symptome aufweisen. „Personen, die Krankheitsanzeichen haben, müssen sich beim Arzt auf eine mögliche Infektion untersuchen lassen“, betont der Landkreissprecher und verweist darauf, dass „dies bereits bisher so gewesen ist.“

Alle anderen Personen, die sich testen lassen wollen, zum Beispiel, weil sie Konzerte oder Innenraumveranstaltungen besuchen oder auch weil die Corona-Warn-App Risikobegegnungen gemeldet hat, können sich an den privaten Teststationen im Landkreis gegen eine Gebühr von drei Euro testen lassen. Wo private Teststationen zu finden sind ist auf der Homepage des Landkreises Regen unter www.landkreis-regen.de/testzentrum zu finden.

Diese Personen erhalten weiterhin einen kostenlosen Schnelltest im Testzentrum Regen:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Der Anspruch ist jeweils geeignet nachzuweisen (z.B. durch eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung oder der Klinik).

 

Meldung vom: 11.07.2023