Kein Totalverbot: Der Gemeingebrauch für private Kanufahrer wird ab dem 1. Mai eingeschränkt
Regen. Nachdem das Befahren des Schwarzen Regens für den gewerblichen Kanuverkehr eingeschränkt wurde, wird nun auch die Verordnung zum Gemeingebrauch geändert. Im Zuge der dazugehörigen freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung zur geplanten Änderung der bestehenden Gemeingebrauchsverordnung sind verschiedenste Einwendungen beim Landratsamt Regen eingegangen. „Sie wurden auch entsprechend gewürdigt und berücksichtigt“, sagt Landrätin Rita Röhrl. „Dies führt im Ergebnis dazu, dass für die privaten Kanufahrer nur der Pegelstand nicht aber die jahreszeitlichen Vorgaben entscheidend sind“, so Röhrl weiter.
Sie verweist darauf, dass die die Spanne der Einwände groß war: Diese bezeichneten die vorgesehenen Regelungen als „de facto Totalverbot“ bis hin zum „beispielhaften und wichtigen Schritt zum Erhalt der Natur.“ Wesentlicher Kritikpunkt der negativen Stellungnahmen war das geplante jahreszeitliche Befahrungsverbot in den Brut- und Laichzeiten geschützter Fische und Vögel im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli. „Vor dem Hintergrund des weiterhin geltenden Befahrungsverbotes für gewerbliche Nutzer und der geringen Nutzung durch private Kanuten wird die Einführung dieses Verbotes vorerst ausgesetzt“, erklärt Röhrl. Bis Jahresende 2026 werde die Entwicklung bedrohter Arten, wie die des Huchens und des Flussuferläufers, genau beobachtet. Geplant ist zudem eine Erhebung zur Befahrung und dem Störverhalten privater Nutzer. Sie wird durch das Landratsamt Regen durchgeführt.
Auch die Mindestpegelreglung von 70 Zentimetern wurde kontrovers diskutiert. In den naturschutzfachlichen Gutachten wurde dieser Wert als unterste Grenze definiert. „Sie stellt ein wesentliches Element für ein störungsfreies Befahren des Flusses dar. Das Landratsamt Regen hält zur Gewährleistung einer naturverträglichen Befahrung des Flusses an der Mindestpegelregelung von 70 Zentimetern in einer Kombination mit der Wasserhöchsttemperatur von 21,5 Grad Celsius fest. „Dies ist im Vergleich zu den bisher geltenden 62 beziehungsweise 58 Zentimetern eine deutliche Einschränkung, zum Wohle der Natur aber unumgänglich.“
Der Geltungsbereich der Verordnung wird auf Anregung der Stadt Zwiesel und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dahingehend geändert, dass das Stadtgebiet Zwiesel nicht im Geltungsbereich der neuen Verordnung liegt.
Auch das Verbot von Stand-Up-Paddle-Boards wurde vereinzelt kritisiert. Neben der erheblich größeren Störwirkung auf geschützte Vögel stellt auch das Risiko von schweren Sturzverletzungen auf knapp überströmten Felsen im Wasser einen Grund für die Untersagung dar und deswegen werde man sowohl aus Naturschutz- als auch aus Sicherheitsgründen an dem Verbot festhalten. Die nun angepasste Verordnung soll am kommenden Montag, 1. Mai, in Kraft treten.