Im Landkreis Regen wird das Abwasser aus Anwesen die nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen sind, privat über fast 2000 Kleinkläranlagen beseitigt.
Kleinkläranlagen werden heute als gleichwertige Lösung im Vergleich zur kommunalen Abwasserbehandlung gesehen und immer dann eingesetzt, wenn dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die in den vergangenen Jahrzehnten meist als Mehrkammergruben errichteten Anlagen können die heutigen gesetzlichen Anforderungen jedoch dabei nicht mehr erfüllen und müssen deshalb mit einer biologischen Behandlungsstufe nachgerüstet werden.
Zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG in Verbindung mit Art. 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer muss ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft beigelegt werden.
Weitere Aufgaben der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft sind:
- Begutachtung von Kleinkläranlagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
- Bauabnahme von Kleinkläranlagen
- Wiederkehrende Kontrolle der Kleinkläranlage alle zwei bzw. vier Jahre durch Bescheinigung des ordnungsgemäßen Betriebes und der fachgerechten Wartung
- Mitwirkung bei der Bezuschussung von Kleinkläranlagen
Die Nachrüstung einer Kleinkläranlage wird unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert. Seit dem Jahr 2006 wird als Alternative zur Kleinkläranlagennachrüstung in vergleichbarer Weise auch der Bau privater Anschlusskanäle an öffentliche Kläranlagen geför-dert. Die Förderrichtlinie und weitere Hinweise zur Förderung finden Sie hier.
Zur langfristigen Sicherstellung der geforderten Reinigungsleistung ist neben einer sorgfältigen Planung und dem richtigen Einbau vor allem die gewissenhafte Kontrolle der Kleinkläranlage durch den Betreiber (Eigenkontrolle) und eine fachgerechte Wartung wichtig. Funktionsstörungen müssen frühzeitig erkannt werden. Die Gründe für die Fehlfunktion müssen ermittelt und abgestellt werden. Dies kann in der Regel nur ein abwasserkompetenter Fachmann.