Rechtsgrundlage § 72a SGB VIII als Teil des neuen Bundeskinderschutzgesetzes


Im Rahmen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 wurde auch der § 72a SGB VIII neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.

Meldung vom: 08.04.2024