Aufgaben | Dienstleistungen |
Bußgeldverfahren | Das Landratsamt Regen ist zuständig für den Erlass eines Bußgeldbescheides auf Antrag der zuständigen Schule – gegenüber Schulpflichtigen, die am Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnehmen oder – gegenüber Erziehungsberechtigten, die nicht dafür sorgen, dass der Schulpflichtige regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt. Antragsteller ist die betreffende Schule. Dies gilt auch für den Fall, dass Erziehungsberechtigte vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volks-, Förder- oder der Berufsschule unterlassen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Landratsamtes Regen einzulegen.
Welche Kosten entstehen
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Schulzwang |
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