Sportförderung durch den Freistaat Bayern über die Vereinspauschale
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, gewährt nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien Zuwendungen zur Förderung des organisierten Sports an Sportvereine und Sportverbände in Form einer Vereinspauschale.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen. Diese sind geregelt in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports lt. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 05. Dezember 2022). Die bisherigen gültigen Richtlinien sind somit aufgehoben.
Kurze Zusammenfassung der Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen über die Vereinspauschale
- Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist durch Bescheid des Finanzamtes nachzuweisen. - Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Der Verein muss Mitglied beim Bayerischen Landessportverband Bayern e.V. (BLSV), dem
Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V. (BVS Bayern), dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) und Oberpfälzer Schützenbund e.V. (OSB). Sind bei der Dachorganisation mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein. - Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen.
- Das Mindestbeitragsaufkommen muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung erreicht werden (Punkt 4.1.4 der Richtlinien)
- Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten (junge Mitglieder bis 26 Jahren mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl).
Berechnung der Zuwendung der Vereinspauschale in Kurzform
Eine Vereinspauschale wird nur gewährt, sofern der antragstellende Verein die Mindestanzahl von 500 Fördereinheiten erreicht (Bagatellgrenze).
Die Summe der Fördereinheiten eines Vereins setzt sich folgendermaßen zusammen:
Gewichtung der Mitglieder:
Die Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins werden anhand desjenigen Mitgliederbestandes berechnet, den der Verein der zuständigen Dachorganisation zum Ende des dem Förderjahr vorangegangenen Jahres gemeldet hat. Bei der Berechnung werden die Mitglieder wie folgt gewichtet:
- Mitglieder unter 27 Jahren zehnfach und
- alle übrigen Mitglieder einfach.
Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- und Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden zehnfach gewichtet.
Berücksichtigende Trainer- und Übungsleiterlizenzen:
Alle in der Lizenzliste (Stand 19.12.2022) sind mit den entsprechenden Fördereinheiten bewertet und werden entsprechend gewichtet.
Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
Eine Teilung der Lizenzen auf maximal 2 Vereine ist möglich, je zur Hälfte.
Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, können die übersteigenden Lizenzen nicht angerechnet werden (Kappungsgrenze).
Bei höherem Jugendanteil ist höhere Ansatz von Lizenzen möglich:
6 % an Lizenzen, falls der Verein mehr als 50 % der Mitglieder unter 27 Jahren
8 % an Lizenzen, falls der Verein mehr al 60 % der Mitglieder unter 27 Jahren
Neu ist, dass Lizenzen nicht mehr im Original eingereicht werden müssen, da viele Lizenzen mittlerweile digital ausgestellt werden und nicht mehr als körperliches Original vorliegen (mit Prägung etc.).
Es kann aber jederzeit noch ein Original (mit Prägung) eingereicht werden, sofern solche noch vorhanden.
Sportförderung – Vereinspauschale – Erklärung Lizenzinhaber
Für alle eingereichten Lizenzen ist das Formblatt (Erklärung zur Einreichung von Lizenzen) ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Liegt dieses Formblatt nicht vor, kann die Lizenz nicht gefördert werden.
Das Formblatt Erklärung zur Einreichung von Lizenzen ist jedes Jahr aktuell neu auszufüllen!
Die Möglichkeit der Einreichung einer persönlichen Erklärung der Lizenzinhaber anstelle von (fälschungssicheren) Originaldokumenten ist ein Vertrauensvorschuss des Freistaates Bayern gegenüber dem Verein und Lizenzinhaber. Es finden EDV-basierte Kontrollen auf evtl. Mehrfacheinreichungen in ganz Bayern statt.
Antragstellung:
Der Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale muss beim Landratsamt Regen vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 01. März 2023 (Ausschlussfrist!) eingegangen sein.
Landratsamt Regen
-Kreisentwicklung-
z. Hd. Doris Werner
Amtsgerichtstr. 6-8
94209 Regen
Tel. 09921/601-222
Fax. 09921/97002-222
Mail: dwerner@kew.landkreis-regen.de
Sämtliche Erleichterungen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie aus den Vorjahren (betreffend Beitragsaufkommen und Verlängerung der Übungsleiterlizenzen) wurden aufgehoben. Hierfür gibt es keinerlei Ausnahmeregelungen.
Aufgrund der steigenden Energiekosten hat die Bayerische Staatsregierung eine erneute Verdoppelung der Vereinspauschale für 2023 auf den Weg gebracht. Die Entscheidung steht noch unter dem Vorbehalt, dass der Landtag als Haushaltsgesetzgeber der Verdoppelung der Vereinspauschale zustimmt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich und erfolgt automatisch.
Sportförderung durch den Landkreis Regen
Der Landkreis Regen gewährt nach der Maßgabe der Richtlinien zur Förderung des Vereinssports durch den Landkreis Regen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuschüsse an Sport- und Schützenvereine des Landkreises. Förderzweck ist die Unterstützung der Jugendarbeit des Vereins. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Landkreisförderung erfolgt durch:
- Jährliche Vereinspauschalen (Förderung des Sportbetriebs),
- Einmalige Zuschüsse zum Sportstättenbau,
- Individuelle Einzelförderung.
Die jährlich vom Kreistag im Haushalt eingeplanten Haushaltsmittel werden zu zwei Drittel für die Förderung durch Vereinspauschalen verwendet.
Die Vereinspauschale durch den Landkreis Regen muss, wie auch der Antrag zur staatlichen Förderung der Vereinspauschale, bis spätestens 01. März 2023 gestellt werden.
Das Antragsformular erhalten Sie beim Landratsamt Regen, Frau Doris Werner, Amtsgerichtstr. 6 – 8, 94209 Regen, Tel. 09921/601-222 oder steht untenstehend zum Download bereit. Ebenso die derzeit geltenden Richtlinien hierfür.
- Sportförderung – Vereinspauschale – Antrag Landkreisförderung (online und Druckversion)
- Sportförderung – Vereinspauschale – Antrag staatliche Förderung (online und Druckversion)