Sportförderung

Sportförderung durch den Freistaat Bayern über die Vereinspauschale

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, gewährt nach Maßgabe der Sportförderrichtlinien Zuwendungen zur Förderung des organisierten Sports an Sportvereine und Sportverbände in Form einer Vereinspauschale.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen. Diese sind geregelt in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports lt. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 05. Dezember 2022). Die bisherigen gültigen Richtlinien sind somit aufgehoben.

 

Kurze Zusammenfassung der Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen über die Vereinspauschale

  • Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
    Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist durch Bescheid des Finanzamtes nachzuweisen.
  • Mitgliedschaft in Dachorganisationen
    Der Verein muss Mitglied beim Bayerischen Landessportverband Bayern e.V. (BLSV), dem
    Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V. (BVS Bayern), dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) und Oberpfälzer Schützenbund e.V. (OSB). Sind bei der Dachorganisation mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein.
  • Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen.
  • Das Mindestbeitragsaufkommen muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung erreicht werden (Punkt 4.1.4 der Richtlinien)
  • Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten (junge Mitglieder bis 26 Jahren mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl).

 

Berechnung der Zuwendung der Vereinspauschale in Kurzform

Eine Vereinspauschale wird nur gewährt, sofern der antragstellende Verein die Mindestanzahl von 500 Fördereinheiten erreicht (Bagatellgrenze).

Die Summe der Fördereinheiten eines Vereins setzt sich folgendermaßen zusammen:

Gewichtung der Mitglieder:

Die Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins werden anhand desjenigen Mitgliederbestandes berechnet, den der Verein der zuständigen Dachorganisation zum Ende des dem Förderjahr vorangegangenen Jahres gemeldet hat. Bei der Berechnung werden die Mitglieder wie folgt gewichtet:

  • Mitglieder unter 27 Jahren zehnfach und
  • alle übrigen Mitglieder einfach.

Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- und Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden zehnfach gewichtet.

Berücksichtigende Trainer- und Übungsleiterlizenzen:

Alle in der Lizenzliste sind mit den entsprechenden Fördereinheiten bewertet und werden entsprechend gewichtet.

Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenz) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.

Eine Teilung der Lizenzen auf maximal 2 Vereine ist möglich, je zur Hälfte.

Bisher konnten nur 4 % der Gesamtmitgliederzahl an Übungsleiterlizenzen in die Berechnung einbezogen werden. Derzeit wird noch geprüft, ob diese Kappungsgrenze zukünftig entfallen soll. Es wird daher darum gebeten, alle Übungsleiterlizenzen einzureichen, um auch eine Förderung für die Lizenzen über 4 % zu bekommen, falls die Kappungsregelung ausgesetzt wird.

Lizenzen müssen nicht mehr im Original eingereicht werden, da viele Lizenzen mittlerweile digital ausgestellt werden und nicht mehr als körperliches Original vorliegen (mit Prägung etc.).
Es kann aber jederzeit noch ein Original (mit Prägung) eingereicht werden, sofern solche noch vorhanden.

Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich.

Lediglich bei der Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ beizulegen.

Antragstellung:
Der Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale muss beim Landratsamt Regen vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 01. März 2024 (Ausschlussfrist!) eingegangen sein.

Landratsamt Regen
-Kreisentwicklung-
z. Hd. Doris Werner
Amtsgerichtstr. 6-8
94209 Regen
Tel. 09921/601-222
Fax. 09921/97002-222
Mail: dwerner@kew.landkreis-regen.de

 

Sportförderung durch den Landkreis Regen

Der Landkreis Regen gewährt nach der Maßgabe der Richtlinien zur Förderung des Vereinssports durch den Landkreis Regen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuschüsse an Sport- und Schützenvereine des Landkreises. Förderzweck ist die Unterstützung der Jugendarbeit des Vereins. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Landkreisförderung erfolgt durch:

  • Jährliche Vereinspauschalen (Förderung des Sportbetriebs),
  • Einmalige Zuschüsse zum Sportstättenbau,
  • Individuelle Einzelförderung.

Die Vereinspauschale durch den Landkreis Regen muss, wie auch der Antrag zur staatlichen Förderung der Vereinspauschale, bis spätestens 01. März 2024 gestellt werden.

Das Antragsformular erhalten Sie beim Landratsamt Regen, Frau Doris Werner,  Amtsgerichtstr. 6 – 8, 94209 Regen, Tel. 09921/601-222 oder steht untenstehend zum Download bereit. Ebenso die derzeit geltenden Richtlinien hierfür.

 

Meldung vom: 12.02.2024