Übergangsregelungen im Waffenrecht

Zahlreiche Änderungen treten zum 1. September dieses Jahres in Kraft und müssen beachtet werden

Regen. Die Mitarbeiter des Landratsamtes Regen weisen aufgrund der Änderung des Waffengesetzes auf die Übergangsfristen bis zum 1. September 2021 hin:

Magazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und zehn Patronen für Langwaffen müssen bis spätestens 1. September 2021 angezeigt beziehungsweise abgegeben werden. Nunmehr verbotene Halbautomaten mit eingebauten großen Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworben wurden, sind bis 1. September 2021 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Alternativ kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahme vom Verbot beantragt werden.

Salutwaffen gehören seit dem 1. September 2020 der Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Diese sind damit entweder erlaubnispflichtig oder verboten. Altbesitzer können bis spätestens 1. September 2021 eine Waffenbesitzkarte beantragen, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellen oder die Waffen an Berechtigte, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen.

Dasselbe gilt für Altbesitzer von Waffenteilen, die neu als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft werden. Besitzer bestimmter, nunmehr den Schusswaffen gleichgestellter Pfeilabschussgeräten müssen ebenfalls bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragen oder das Pfeilabschussgerät abgeben.

Außerdem ist der Erwerb, der Verkauf oder die Vernichtung von Dekorationswaffen künftig bei der Waffenbehörde anzuzeigen.

Nähere Informationen zur Änderung des Waffengesetzes sowie notwendige Antragsformulare sind auf der Internetseite des Landkreises Regen unter https://www.landkreis-regen.de/waffenrecht/ oder auf der Homepage des Bayerischen Innenministeriums unter www.stmi.bayern.de/sus/inneresicherheit/waffenundversammlungsrecht/index.php zu finden.

Meldung vom: 11.01.2024