Verordnung des Landratsamtes Regen über das Überschwemmungsgebiet am Großen Regen auf dem Gebiet der Stadt Zwiesel

Verordnung des Landratsamtes Regen über das Überschwemmungsgebiet am Großen Regen auf dem Gebiet der Stadt Zwiesel von der Mündung in den Schwarzen Regen (Fluss-km 0,000) bis ca. 150 m oberstrom der Brücke Fürhaupten (Fluss-km ca. 3,500)
vom 08.05.2017

Das Landratsamt Regen erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585, zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. November 2014 BGBl I S. 1724) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130, zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Juli 2014 GVBl S. 286) folgende

Verordnung

§ 1
Allgemeines, Zweck

(1)    In der Stadt Zwiesel wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2)    Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden  Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

 

§ 2
Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/
Kennzeichnung der Hochwasserlinie (HW-Linie)

(1)    HW100 ist der beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand in Metern über Normal Null (NN), wobei für das Bemessungshochwasser ein Hochwasserereignis angesetzt wird, das statistisch einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird.

(2)    Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den in der Anlage 3 veröffentlichten Detailkarten (K99 – K101) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die jeweilige Detailkarte im Maßstab 1: 2.500 maßgebend, die im Landratsamt Regen und in der Stadt Zwiesel niedergelegt ist; sie kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben.

(3)    Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

(4) An jedem öffentlichen Gebäude und an öffentlichen Anlagen (z.B. Straßenbeleuchtungsmasten, Masten von Verkehrsschildern) ist die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar zu kennzeichnen. Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (in Meter über NN) erteilt das Landratsamt Regen.

§ 3
Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1)    Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie die Absätze 2 und 3 WHG.

(2)      Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume (Wohn- und Schlafräume) genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

(3)      Die Neuerrichtung von Tiefgaragen ist verboten.

 

§ 4
Weitergehende Bestimmungen

(1)    Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach § 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 19 VAwS.

(2)    Im Überschwemmungsgebiet ist für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland die Genehmigung des Landratsamtes Regen einzuholen. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Diese wasserrechtliche Genehmigung wird für landwirtschaftliche Flächen nicht erforderlich, wenn diese Flächen 2015 Ackerflächen waren.

(3)    Im Überschwemmungsgebiet dürfen innerhalb eines 15 m breiten Streifens an beidseitigen Ufern entlang des Großen Regen auch kurzfristig keine Gegenstände gelagert oder abgelagert werden, die den Wasserabfluss behindern oder zu Verklausungen oder zur Beeinträchtigung der Gewässergüte führen können.

 

§ 5
Antragstellung

Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen sowie der Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 

§ 6
Ausnahmen zu § 4

(1)    Das Landratsamt Regen kann von den Verboten und Beschränkungen des § 4 eine Ausnahme erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2)    Die Ausnahme kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Ausnahme ist widerruflich.

(3)    Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Regen vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 1 Nr. 16 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 WHG in einem Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung durchführt.

(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Regen in Kraft.

Regen, den 08.05.2017
LANDRATSAMT REGEN

K R A U S
Oberregierungsrat

Anlagen
Detailkarte K 99 vom 21.11.2016   (Anlage 1)
Detailkarte K100 vom 21.11.2016 (Anlage 2)
Detailkarte K101 vom 21.11.2016  (Anlage 3)

Meldung vom: 26.09.2017