Unterhalt für Minderjährige Das Jugendamt berät und unterstützt einen Elternteil, d. h. die Mutter oder den Vater, der allein für ein Kind oder einen Jugendlichen (Minderjährigen) zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt, bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Minderjährigen. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat demnach u. a. ein Elternteil, der – nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, – vom anderen Elternteil getrennt lebt, – vom anderen Elternteil geschieden ist, wenn er mit dem Minderjährigen, nicht aber auch mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Beratung und Unterstützung des Elternteil erfolgt, indem das Jugendamt z.B. die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils ermittelt, die Höhe des Unterhaltsanspruches berechnet und den barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Beurkundung des errechneten Unterhaltes auffordert. Soweit eine weitergehende Tätigkeit erforderlich wird, z.B. weil der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, ist über die Beratung und Unterstützung hinaus auch die Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung des Unterhaltes möglich (siehe auch Beistandschaft). |
Betreuungsunterhalt Das Jugendamt berät und unterstützt die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu diesen Unterhaltsansprüchen zählen der Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes sowie die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Außerdem fällt hierunter der Anspruch der Mutter, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, oder weil dies von ihr aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist zu beachten, dass bei diesen Unterhaltsansprüchen eine Unterhaltspflicht nur besteht, soweit der Vater des Kindes entsprechend leistungsfähig, die Mutter hingegen unterhaltsbedürftig ist. |
Unterhalt für Volljährige Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berät und unterstützt das Jugendamt auch junge Volljährige bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen. |
Beistandschaft Der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Der hierzu erforderliche Antrag ist beim Kreisjugendamt erhältlich bzw. kann beim Kreisjugendamt zur Niederschrift gegeben werden. Die möglichen Wirkungskreise sind:
Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für Ihr Kind in keinster Weise eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Merkblatt |
Formulare
- Ermittlungsbogen
Dieses Formblatt bitte ausfüllen und unterschrieben an das Kreisjugendamt Regen zurückleiten. - Verdienstanfrage
Dieses Formblatt legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber zum Ausfüllen vor. (Einträge für max. 12 Monate)
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