Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt dadurch in vollem Unfang an die Stelle des Unterhaltsberechtigten, was sich auf ggf. bereits anhängige Unterhaltsstreitverfahren auswirken kann.
Regelungen über Unterhaltspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Unterhaltsanspruch gegenüber:

  1. dem Ehegatten (§§ 1360 ff BGB);
  2. dem getrennt lebenden Ehegatten (§§ 1361 ff BGB);
  3. dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB);
  4. Verwandten (§§ 1601 ff BGB);
  5. aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB);

Die Sozialverwaltung überprüft in jedem Einzelfall, ob ein Hilfesuchender einen vorrangigen Unterhaltsanspruch hat und inwieweit der Verpflichtete zu einer Unterhaltsleistung fähig ist. Im Streitfall entscheidet darüber das Amtsgericht.

Gesetzliche Grundlagen
§ 94 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);

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Meldung vom: 29.08.2017