Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil
    verstorben ist – keine Waisenbezüge in der unten genannten Höhe erhält und
  4. im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Damit ergeben sich ab 01.01.2024 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

– in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)                     230 €
– in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)     301 €
– in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)    395 €

Genauere Angaben zum UVG-Bezug entnehmen sie bitte anhängendem Merkblatt zum UVG-Antrag.

Welche Unterlagen sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen? (soweit zutreffend – in Kopie)

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
  • Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
  • zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkommensnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Formulare

Informationen im Bayern Portal

Meldung vom: 01.02.2024