Vaterschaftsfeststellung / Sorgerecht

 

Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft in einer Urkunde anerkennen. Dies kann entweder beim Standesamt, einem Notar oder einem Jugendamt geschehen. Damit das Vaterschaftsanerkenntnis rechtswirksam wird, muss die Mutter des Kindes der Erklärung des Vaters ebenfalls in einer Urkunde zustimmen.

Erkennt der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig an, kann gegen ihn Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. In der Regel wird dann vom Richter ein serologisches Gutachten eingeholt. Näheres hierzu erfahren Sie beim Thema Beistandschaften. (s. Punkt „Unterhaltsansprüche). Ist der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, nicht der Vater ihres Kindes, kann die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Für Kinder, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden, gibt es besondere Regelungen. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner im Jugendamt.

Sorgerecht bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie

  • erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung abzugeben (sh. auch Beurkundungen von Sorgeerklärungen) oder
  • einander heiraten.

Ansonsten hat die Mutter allein die elterliche Sorge. Als Nachweis, dass einer nicht verheirateten Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht, dient eine Bestätigung des für sie zuständigen Jugendamtes (Negativattest), dass für das Kind keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.Wir führen das Sorgerechtsregister für alle im Landkreis Regen geborenen Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind bzw. waren.

Wenn Sie die alleinige elterliche Sorge nachweisen müssen (z.B. zur Beantragung von Elterngeld, Anmeldung Kindergarten oder Schule, Kontoeröffnung, usw.) stellen wir Ihnen auf Anfrage eine sog. Negativbescheinigung aus. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner im Jugendamt.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner im Jugendamt.

Merkblätter

Informationen im Bayern Portal

 

Meldung vom: 22.08.2017