Versichererwechsel/Überwachung des Versicherungsschutzes

Versicherungsbestätigungen / eVB
Die Vorlage einer Versicherungsbestätigung ist fast bei jedem Zulassungsvorgang (Neuzulassung, Wiederzulassung, Halterwechsel, Zuzug aus anderem Landkreis) notwendig.
Hierzu erhalten Sie bei einer Versicherungsgesellschaft bzw. einem Versicherungsvertreter Ihrer Wahl eine 7-stellige Referenznummer (elektronische Versicherungsbestätigung – eVB).
Diese Referenznummer ist der Zulassungsbehörde bei der Zulassung/Umschreibung eines Fahrzeuges mitzuteilen. Die Daten zur eVB können anhand dieser Nummer von der Zulassungsbehörde online abgerufen werden.

Versichererwechsel
Im Falle eines Versichererwechsels (meist zum Jahreswechsel) durch den Fahrzeughalter übersendet die neue Versicherungsgesellschaft die Versicherungsbestätigung in elektronischer Form an die Zulassungsbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.

Überwachung des Versicherungsschutzes (§51 FZV)
Die Versicherungsgesellschaft kann nach § 51 FZV den Versicherungsschutz aufheben und dies gegenüber der Zulassungsbehörde anzeigen. Dies ist der Fall, wenn z. B. Beiträge nicht entrichtet werden, aber auch wenn bei einem Versicherungswechsel keine neue Versicherungsbestätigung eingereicht wurde. Nach Eingang der Anzeige leitet die Zulassungsbehörde weitere Maßnahmen ein, die über einen gebührenpflichtigen Bescheid bis zur Zwangsstilllegung durch die zuständige Polizei führen können, welche auch Ermittlungen wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz einleiten kann.
Es ist daher vom Halter Sorge zu tragen, dass der Zulassungsbehörde immer eine Versicherungsbestätgung des aktuellen Versicherers vorliegt, wenn z. B. ein Versichererwechsel durchgeführt wird.

 

Meldung vom: 18.01.2024