Weitere Maßnahmen gegen die Geflügelpest

Noch dürfen die Hühner den Freilauf genießen. Die Halter sollten aber auf eine Stallhaltung vorbereitet sein. Foto: Heiko Langer

Schutzmaßnahmen – Markt- und Ausstellungsverbot – Wildvogelfütterungsverbot   

Regen. „Weitere Ausbrüche der Geflügelpest in Bayern und auch Niederbayern und die Entwicklung der Gesamtlage führten dazu, dass auch bei uns die Schutzmaßnahmen verstärkt werden müssen“, erklärt Dr. Stefan Wechsler, der Leiter des Veterinäramtes im Landratsamt Regen. In einer Allgemeinverfügung werden nun weitere Einschränkungen und Maßnahmen festgelegt. „Neben verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen, die nun für alle Geflügelhaltungen gelten, müssen leider auch die Durchführung von Geflügelausstellungen und -märkten unterbleiben“, erklärt Dr. Wechsler. Ausgenommen sind Veranstaltungen mit den für die Seuche wenig empfänglichen Tauben.

Zudem wurde ein Verbot der Fütterung von bestimmten Wildvögeln festgelegt. Demnach dürfen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel nicht mehr gefüttert werden. „Zu den Gänsevögeln zählen auch alle Arten der Wildenten“, erklärt Dr. Wechsler weist aber darauf hin, dass Singvögel im Garten weiterhin gefüttert werden dürfen.

Ferner würden die bereits bestehenden Auflagen weiter gelten. Demnach darf Geflügel im fliegenden Handel nur noch abgegeben werden, wenn es tierärztlich untersucht und eine entsprechende Bescheinigung dazu ausgestellt worden ist. Im Falle von Enten und Gänsen hat diese Untersuchung virologisch zu erfolgen. Bei einem Zukauf von Geflügel über den Handel empfiehlt der Amtstierarzt, sich gezielt nach den Gesundheitsgarantien zu erkundigen und im Zweifel lieber auf einen Zukauf zu verzichten.

Im Zusammenhang mit den Hygienemaßnahmen weist der Tiermediziner darauf hin, dass Geflügelhalter derzeit besonders viel Wert auf Hygiene legen müssen. Das Risiko des indirekten Eintrages des Erregers muss durch Verwendung von eigener Schutzkleidung (Overall, Stiefel) und durch Vermeidung unkontrollierten Personenverkehrs verringert werden. Daneben seien Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und eine Schadnagerbekämpfung umzusetzen. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises einsehbar. Eine allgemeine Aufstallpflicht gebe es derzeit noch nicht. Die Tierhalter sollten Ihre Haltungen aber bereits jetzt soweit möglich vorsorglich abschirmen und sich auf eine Aufstallpflicht vorbereiten. Wichtig sei zudem wie bisher, dass Futterstellen von Hausgeflügel für Wildgeflügel nicht zugänglich ist. Hausgeflügel darf auch nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. „Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Hausgeflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden“, so Dr. Wechsler weiter.

Das Auffinden einzelner toter Wildvögel sei in dieser Jahreszeit nicht ungewöhnlich, betont der Veterinär und rät: „Eine Information des Veterinäramtes ist vor allem dann sinnvoll, wenn verendete Vögel, insbesondere Wasservögel in größerer Anzahl an einem Fundort festgestellt werden.“ In diesem Zusammenhang weist Amtstierarzt auch darauf hin, dass „jeder Halter von Geflügel verpflichtet ist, seine Haltung beim Landratsamt Veterinäramt Regen anzuzeigen. Dies gilt auch für kleine Hobbyhaltungen.“

Meldung vom: 25.11.2022