Durch Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 wurde die bisherige 18-monatige Stilllegungsfrist durch eine Frist von 7 Jahren abgelöst. Während dieser 7 Jahre ist eine Wiederzulassung mit gültiger Hauptuntersuchung möglich. Weitere Gutachten (§21 StVZO-Gutachten) sind nicht notwendig.
Nach Ablauf der 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis/Typgenehmigung zu erbringen. Dies kann in Form einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, einer Datenbestätigung des Herstellers oder eines §21-Gutachtens erfolgen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung/ bei LKW oder KOM: SP-Nachweis bzw. Prüfbuch
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
Welche Kosten entstehen
- EUR 11,70
- EUR 20,20 (bei Umtausch in neue Fahrzeugpapiere)