Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Durch Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 wurde die bisherige 18-monatige Stilllegungsfrist durch eine Frist von 7 Jahren abgelöst. Während dieser 7 Jahre ist eine Wiederzulassung mit gültiger Hauptuntersuchung möglich. Weitere Gutachten (§21 StVZO-Gutachten) sind nicht notwendig.

Nach Ablauf der 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis/Typgenehmigung zu erbringen. Dies kann in Form einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, einer Datenbestätigung des Herstellers oder eines §21-Gutachtens erfolgen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung/ bei LKW oder KOM: SP-Nachweis bzw. Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 11,70
  • EUR 20,20 (bei Umtausch in neue Fahrzeugpapiere)

Meldung vom: 16.11.2022