Wohngeld

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird jedoch grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Ab 01.01.2005 sind Personen nicht mehr antragsberechtigt, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält.

Das sind insbesondere Empfänger von

  • Grundsicherung
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Wohnen kostet Geld. Wer ein geringes Einkommen hat, kann vom Staat mit Wohngeld unterstützt werden.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum sowie für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
  • als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Rechtsgrundlagen für die Wohngeldbewilligung:

Den Antrag erhalten Sie?

Wohngeld: Unterlagen
Dem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen.
Sollten Ihnen noch nicht alle Unterlagen zur Verfügung stehen, so können Sie den Antrag zur Fristwahrung stellen und die fehlenden Unterlagen nachreichen.

Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen

  • bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigungen einschl. Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle erhältlich)
  • bei Rentnern: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
  • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
    • Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
    • letzter Einkommensteuerbescheid
    • letzte Einkommensteuererklärung
  • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
  • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
  • bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder -hilfe hilfe bzw. ab 01.01.2005 Bescheid über Arbeitslosengeld II
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe sowie Ausbildungsvergütung)
  • Nachweise über sonstige Leistungen (z.B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien)

Nachweise über die Miete

 

  • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen oder sonstige Bescheinigungen über das Mietverhältnis und die Höhe der Miete, z.B. Überweisungsbelege, Mietquittungen, letztes Mieterhöhungsschreiben
  • Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag, Bestätigung, Zahlungsbelege)
  • bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung

Sonstige Nachweise

  • Lohnsteuerkarte (laufendes Jahr, Vorjahr)
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wiederzuerwartenden Werbungskosten
  • Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
  • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
  • bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe

Formulare

Links

Meldung vom: 23.08.2023