„Die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz bilden im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) den ersten Abschnitt der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe.
Der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird eine umfassende Erziehungs-, Bildungs-, Förderungs-, Integrations- und Präventionsfunktion zugewiesen. Offen im Zugang, bedürfnisnah, lebenslagenorientiert, mitbestimmt, nicht standardisiert, vielfältig in ihren Leistungen und Angeboten bildet dieser Abschnitt einen elementaren Aufgaben- und Leistungsrahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.“
(Quelle: Standards für die Kommunale Jugendarbeit in Bayern – Empfehlungen des Bayerischen Jugendrings nach § 85 Abs. 2 SGB VIII für die Jugendämter in Bayern mit Stand vom September 2011; Seite 8)
„Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.“
(Quelle: Absatz 2 § 11 SGB VIII)
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