Enteignung

Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums durch den Staat. Nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes steht das Eigentum unter verfassungsrechtlichem Schutz. Bei vielen öffentlichen Aufgaben – z.B. Straßenbau, Energieversorgung, Abfallentsorgung u.a. – werden jedoch zur Durchführung der Maßnahmen Flächen, die im Eigentum Privater stehen, benötigt. Nicht immer sind die Eigentümer bereit, die Grundstücke oder Teile von ihnen zu den angebotenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Deshalb sieht bereits Art. 14 des Grundgesetzes die Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine Enteignung durchzuführen, sofern der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kauf- oder Entschädigungsangebot des Vorhabensträgers ausschlägt. Eine Enteignung ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Gegenstand der Tätigkeit der Enteignungsbehörde sind die Enteignungen „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Voraussetzungen einer Enteignung ergeben sich aus den jeweiligen Fachgesetzen. Auf Grund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums ist jedoch immer Voraussetzung, dass die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit dient. Enteignungsbegünstigter ist im Regelfall eine Kommune oder der Staat, in Ausnahmefällen kann jedoch auch zu Gunsten privater Dritter enteignet werden; beispielsweise kann die Deutsche Bahn die Enteignung für den Bau einer neuen Bahnlinie beantragen.

Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für Enteignungen sind sehr vielfältig, die wichtigsten sind: – Art. 40 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes: Hiernach kann der Träger der Straßenbaulast Straßenbauflächen enteignen lassen. Wurde eine Straße ohne Zustimmung des Eigentümers über privaten Grund gebaut, kann der Eigentümer nach Art. 13 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz die Übernahme der betroffenen Flächen durch den Träger der Straßenbaulast im Wege des Enteignungsverfahrens verlangen. – §§ 85 ff des Baugesetzbuches: Enteignet werden kann auch auf Grund eines Bebauungsplans , z. B. für den Straßenbau oder andere öffentliche Bedarfsflächen. – Fachplanungsgesetze des Bundesrechts: z. B. § 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für Bahnstrecken, § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes für Gas- oder Stromleitungen .

Aufgaben / Dienstleistungen

Meldung vom: 30.09.2015