Fischseuchenverordnung

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Dabei gibt es Genehmigungs- und Registrierungspflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Die nicht gewerbliche Haltung von Zierfischen in Aquarien ist nicht von den Regelungen betroffen.

Eine Registrierungspflicht besteht für

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (beispielsweise Gartenteiche mit Anschluss an öffentliche Gewässer bzw. ohne Wasseraufbereitungsanlage),
  • Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben sowie
  • Betreiber von Angelteichen.

Eine Genehmigungspflicht besteht für

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional).

Für die Registrierung bzw. den Antrag auf Genehmigung sind dem Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers,
  • Lage und Größe der Anlage,
  • Teichzahl,
  • Wasserversorgung,
  • Zuflussmenge,
  • gehaltene Fischarten und ihre Verwendung.

Bei einem Antrag auf Genehmigung ist zudem darzulegen, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird und ggf. sind Angaben zur Behandlung der Abwässer erforderlich.
Die Veterinärabteilung des Landratsamtes Regen bittet alle Betriebe und Einrichtungen, für die die Fischseuchenverordnung gilt, einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit zu stellen.

Merkblätter

 

Meldung vom: 04.06.2021