Heilpraktiker

Zuständigkeit Für die Erteilung der Erlaubnis nach dem HeilprG, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Heilpraktikerberuf im Einzelfall ausgeübt werden soll.

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt in jedem Regierungsbezirk das am Sitz der Regierung bestehende Gesundheitsamt vor (für den Landkreis Regen das Gesundheitsamt in Landshut).

Kenntnisüberprüfung Die schriftlichen Überprüfungen finden bayernweit zweimal jährlich grundsätzlich jeweils

-am 3. Mittwoch im März
-am 2. Mittwoch im Oktober
statt.

Bei positivem Ergebnis werden die Antragsteller vom Gesundheitsamt Landshut zur mündlichen Überprüfung vorgeladen.

Anmeldeschluss bei der Kreisverwaltungsbehörde Anmeldeschluss bei der Kreisverwaltungsbehörde ist ausnahmslos für

-den 1. Prüfungstermin (März) der 31. Dezember des vorhergehenden Jahres

-für den 2. Prüfungstermin (Oktober) der
30. Juni des gleichen Jahres.

Antragsunterlagen • Antragsformular (siehe unten)

• Lebenslauf mit Lichtbild

• Geburtsurkunde (beglaubigt)

• Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate), aus dem hervorgeht, dass weder körperliche noch psychische Beschwerden bestehen, die gegen die Ausübung einer Heilpraktikertätigkeit sprechen würden.

• Schulisches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde (beglaubigt).

• Führungszeugnis (wichtig: Belegart 0), das nicht älter als 3 Monate sein darf;
Verwendungszweck: Heilpraktikererlaubnis)

• Niederlassungsabsichtserklärung
(kurze Erklärung darüber, dass im Falle einer beabsichtigten Niederlassung, diese im Landkreis Regen erfolgen soll)

 Kosten Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz beträgt 200 €

Die Gebühr für die Versagung der Erlaubnis beträgt 100 €

Zusätzlich fallen Auslagen in Höhe von ca. 400 € für die Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt in Landshut an.

Antrag

Informationen im BayernPortal
Gesundheitsinformation; Allgemeine gesundheitliche Aufklärung und Beratung

Meldung vom: 01.04.2022