Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.
Die neuen Regelsätze beinhalten nunmehr auch einmalige Leistungen
Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 27 ff SGB XII
- Sozialhilfe – Bankauskunftsermächtigung
- Sozialhilfe – Mietbescheinigung
- Sozialhilfeantrag – Einmalige Leistungen
- Sozialhilfeantrag – Hilfe zum Lebensunterhalt
- Sozialhilfeantrag – Merkblatt