Informationen für positiv getestete Personen

Begriffserklärung:

Positiv getestete Personen sind Personen die im Nukleinsäuretest (PCR) positiv getestet sind oder im Antigenschnelltest (durch hierfür geschultes/medizinisches Personal durchgeführt oder überwacht) positiv getestet sind (Erregernachweis von SARS-CoV-2).

Schutzmaßnahmen

  • Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses an die Maskenpflicht halten sowie an die Betretungs- und Tätigkeitsverbote.
  • Sollten Symptome bestehen, wenden Sie sich bitte an einen Arzt, damit Ihnen ggf. die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Erkrankung bescheinigt werden kann. Vor Praxisbesuchen ist eine telefonische Voranmeldung erforderlich!
  • Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske (Ausnahmen sh. AV Corona-Schutzmaßnahmen Ziffer 3.2). Zur Wohnung zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
  • Positiv getesteten Personen wird für den unten genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
  • Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen u. a. folgende Einrichtungen nicht betreten oder in ihnen tätig werden
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Arztpraxen,
    • Praxen sonstiger med. Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
    • Rettungsdienste
    • Voll-/teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
    • Ambulante Pflegedienste
    • Massenunterkünfte (z. B. Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern)

(vollständige Auflistung sh. § 23 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG).

Von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind:

  • heilpädagogische Tagesstätten und
  • Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die in Bereichen ohne Personen eingesetzt sind, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben (vulnerable Personen). Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

  • Für positiv getestete Personen, die in den o. g. Einrichtungen und Massenunterkünften behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen bei positiv getesteten Personen:

  • Positiver Nukleinsäuretest:
    Sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen endet die Maskenpflicht frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Maskenpflicht zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
  • Positiver Antigentest:
    Ein positives Ergebnis eines zertifizierten Antigentests sollte weiterhin mittels Nukleinsäuretest überprüft werden. Weist dieser Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis auf, endet die Maskenpflicht mit dem Vorliegen dieses Testergebnisses. Liegt kein Nukleinsäuretestergebnis vor oder ist dieses positiv, endet die Maskenpflicht frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem positiven Antigentest und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.

Die Details finden Sie in der AV Corona-Schutzmaßnahmen:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) (verkuendung-bayern.de)

Bei Rückfragen stehen wir unter der Telefonnummer 09921-9019770 oder per E-Mail: gesundheitswesen@lra.landkreis-regen.de zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Verdachtsfälle:

Informationen zur Verdienstausfallentschädigung 

Kontaktdaten:

Meldung vom: 14.04.2023