Personenbeförderung – Lizenz zum Betrieb von Taxi- und oder Mietwagenverkehr

 

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi oder Mietwagen ist genehmigungspflichtig.

Mietwagenverkehr

Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.

Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Taxen dürfen sich, im Gegensatz zum Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Wagen dürfen auch von Passanten auf der Straße angefordert werden (im Gegensatz zum Mietwagen, der nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückkehren muss).

Anders als die Mietwagen haben Taxen eine Beförderungspflicht. Die Fahrt (auch kurze Fahrten) darf nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z. B. bei stark alkoholisierten Personen).

Der Preis für eine Fahrt orientiert sich an Festpreisen der Taxitarifordnung und wird mit dem Fahrpreisanzeiger für den Fahrgast sichtbar angezeigt.

Die Farbe der Fahrzeuge ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen (Taxischild) verfügen. Im Heckfenster muss eine Ordnungsnummer angebracht sein, am Armaturenbrett muss die Anschrift des Unternehmers lesbar angebracht sein.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fach- und Sachkundenachweis
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Führungszeugnis nach Belegart O (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
  • Zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).
  • Zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung, (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).

Besonderheiten

 

Bei einem Erstantrag und bei der Übertragung der Genehmigung (nicht bei Wiedererteilung) werden die oben genannten Antragsunterlagen bis auf

  • zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister,
  • zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung,
  • den Fach- und Sachkundenachweis und
  • den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

auch für den Ehegatten / die Ehegattin des Antragstellers benötigt.

Formulare

Merkblätter

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 04.08.2017