Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.

Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:

  • Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
  • Dann müssen diese Fahrerlaubnisse – trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Aufgaben / Dienstleistungen

Bemerkungen

  • Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Formulare

Meldung vom: 14.03.2024