Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kinderbett, Kleidung für Neugeborene, Kinderwagen etc.) ist eine Kostenübernahme in Form von Gutscheinen oder (pauschaler) Geldleistung möglich, wenn die Kosten hierfür nicht selbst aufgebracht werden können. Eine Beantragung ist frühestens 12 Wochen vor dem Entbindungstermin möglich.
Hierbei soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aus- oder Weiterbildung finanziell ermöglicht werden, die an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sind. Die staatliche Unterstützung für Studierende setzt sich aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen.
nähere Informationen zum BAföG
Ansprechpartner
Bei Fragen zum Studierenden-BAföG wenden Sie sich bitte an das zuständige Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besteht für den Besuch von Berufsfachschulen sowie weiterführenden Schulen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher) können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen und Zuschuss übernommen werden. Bei Vollzeitmaßnahmen gibt es zusätzlich einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse zum Unterhalt.
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden grundsätzlich Auszubildende, die während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.
nähere Informationen zu Berufsausbildungsbeihilfe
Agentur für Arbeit
Online-Angebote: Hier gelangen Sie zum Online-Antrag
Kontaktmöglichkeiten:
Hier finden Sie die kostenfreie Servicerufnummer und die Servicezeiten sowie die online-Kontaktmöglichkeiten.
Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.
nähere Informationen zum Bildungskredit
Ansprechpartner
Kontaktdaten der beiden Leistungsträger – Bundesverwaltungsamt/Bildungskredit Vergabe und KFW Bonn – finden Sie hier.
Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Damit können sowohl Angebote von Schule und Kindertagesstätten als auch Angebote im Bereich Freizeit und Kultur bezuschusst werden. Die Leistungen stehen allen Familien zur Verfügung, die Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Grundsicherungsgeld (bisher „Bürgergeld“) ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Bürgergeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Zuständig in Bayern ist die Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Für Kinder, die vor dem 01.01.2025 geboren sind, gewährt der Freistaat Bayern Eltern mit Wohnsitz in Bayern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, d. h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, Bayerisches Familiengeld. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt.
Bedürftige Personen, die durch Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können Grundsicherung beantragen.
Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushaltes sicher während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung & Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.
Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt.
nähere Informationen zu Familienerholung
Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Weitere Informationen und den Zugang zum Onlineantrag auf zbfs.bayern.de
Kindergeld erhalten Eltern für ihre minderjährigen Kinder, damit sie die Aufwendungen für Unterhalt und ggf. Ausbildung bestreiten können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder an das Kind selbst ausgezahlt werden.
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.
Wer Kindergeld bekommt und dessen Einkommen nicht oder nur knapp für die ganze Familie reicht, hat möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag. Ob das auch für Sie zutrifft, können Sie ganz einfach mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.
Der Freistaat Bayern entlastet mit dem Bayerischen Krippengeld Eltern von Kindern, die vor dem 01.01.2025 geboren sind, ab dem 13. Lebensmonat finanziell bei den Elternbeiträgen zu einer geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, wenn das Einkommen der Eltern eine bestimmte Höhe nicht übersteigt.
nähere Informationen zu Bayerisches Krippengeld
Ansprechpartner
Beratung und Leistungserbringer
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Service-Telefon vor Antragstellung: 0931 32090929 Zur Online-Terminbuchung
Weitere Informationen online auf zbfs.bayern.de
Landespflegegeld wird auf Antrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern als zusätzlicher jährlicher Einmalbetrag ausgezahlt – auch für Kinder.
Bei gesetzlich pflichtversicherten werdenden Müttern ist das Mutterschaftsgeld der Ausgleich dafür, wenn aufgrund der Geburt eines Kindes Einkommen wegfällt. Es wird in der Regel für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gewährt.
nähere Informationen zum Mutterschaftsgeld der Krankenkassen
Sind werdende Mütter gesetzlich familienversichert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.
nähere Informationen zum einmaligen Mutterschaftsgeld
Ansprechpartner
Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Sind Sie gesetzlich familienversichert, finden Sie hier die Kontaktdaten des
Bundesamtes für Soziale Sicherung
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente (bei Tod des Ehe-Partners), eine Witwen-/Witwerrente für Geschiedene, eine Erziehungsrente (bei Tod des geschiedenen Ehepartners und Kindererziehung) und eine Rente für Waisen (bei Tod eines Elternteils oder beider Elternteile).
Ist der Tod auf einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, können auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
nähere Informationen zu Renten und Geldleistungen an Hinterbliebene
Geldleistungen an Hinterbliebene-Gesetzliche Unfallversicherung
Serviceportal der Deutschen Rentenversicherung
Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung
Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld). Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden.
nähere Informationen zu Steuervorteile
Ansprechpartner
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Personen mit geringem Einkommen hilft der Staat finanziell mit dem Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mietende einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Bewohnende eines selbstgenutzten Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung.
Bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung ist für Bezieher von Grundsicherungsgeld, Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen eine Kostenübernahme für notwendiges Mobiliar und Haushaltsgeräte bei Antragstellung vor der Beschaffung möglich.
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahren gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.
Bei Fragen zur Studienstarthilfe wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
DSW: Landkarte (studierendenwerke.de)
Studienstarthilfe – BAföG (xn--bafg-7qa.de)
Die Eigenwohnraumförderung des Freistaates Bayern unterstützt gerade junge Familien mit vergünstigen Zinskonditionen oder Zuschüssen beim Erwerb eines Neubaus oder einer Bestandsimmobilie. Hierfür müssen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Eine erste Prüfung über die Fördermöglichkeiten kann auf der Webseite der Bayerischen Landesbank vorgenommen werden.
nähere Informationen zur Bauförderung für Familien
Ansprechpartner
Den Antrag auf Wohnungsbauförderung können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Bewilligungsstelle einreichen.
Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte werden durch den örtlichen Jugendhilfeträger auch dann übernommen, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grundsicherungsgeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.
nähere Informationen zur Kostenübernahme für die Kindertagesstätte
nähere Informationen zur Kostenübernahme für die Kindertagespflege
Noch nicht die richtige Leistung gefunden?
Eine umfangreiche Übersicht bietet auch das Familienportal des Bundes. Im Familienportal können Sie entsprechend Ihrer Lebenslage nach Familienleistungen suchen –> Suche unter „Meine Lebenslage„.