Werden Hindernisse, wie z. B. Baumaterialien und Baufahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgestellt bzw. Baustellen eingerichtet, ist eine vorherige Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich. Gleiches gilt, wenn der öffentliche Verkehr auch nur zeitweise behindert wird, z.B. bei Baumfällarbeiten oder Verladetätigkeiten.
Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich haftet bei einem evtl. Schaden der Unternehmer oder dessen Beauftragter.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
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Baufirmen zusätzlich:
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Welche Kosten entstehen
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Bermerkungen
Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Fläche, die für den Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Parkplätze und die Gehwege. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung ist es u. a. verboten, Gegenstände in den Verkehrsraum einzubringen. Dazu zählen auch Gerüste, Container, Baukran, Bauzaun und Baumaterial.
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Hierzu müssen Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtiche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, bzw. ob und wie der Verkehr zu beschränken und zu leiten ist. Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sollte mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Das Landratsamt Regen ist zuständig für alle Bundes,- Staats,- und Kreisstraßen im Landkreis. Ist keine dieser Straßen von dem Vorhaben betroffen, ist der Antrag bei der zugehörigen Stadt/Gemeinde zu stellen. |
Online-Antrag
Formulare
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