Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14.August 2006, das am 01.Oktober 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft such durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.

Der Nachweis der Qualifizierung erfolgt durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführereschein.

Der Eintrag der Schlüsselzahl erfolgt auf Antrag oder nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungsbescheinigungen.

Überblick:
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr
    (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
    (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im:

  • Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben.
  • Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben.

Allerdings müssen diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.

Die Fahrerlaubnisbehörde stellt, mit dem zum Download verfügbaren Informationsschreiben, den aktuellen Kenntnisstand zur Gesetzeslage sowie Fallbeispiele zur Verfügung.

Welche Kosten entstehen

  • Bei bestehendem Besitzstand und Umtausch in einen Kartenführereschein: 24,00 EUR
  • Bei bestehendem Besitzstand und Umtauch des Kartenführerscheins: 8,70 EUR
  • Bei Vorlage eines entsprechenden Qualifizierungsnachweises, zusätzlich 28,60 EUR zur üblichen Gebühr.
  • z.B. Verlängerung + Vorlage Qualifizierungsnachweis = 37,50 EUR + 28,60 EUR = 66,10 EUR

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 18.11.2019