Großraum- und Schwerverkehr

Im Bereich Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten. Die Benutzung der öffentlichen Straße bedarf in diesen Fällen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich sich entweder der Firmensitz oder der Ladeort befindet.

Großraumverkehr (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO):

 

Ist bei einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination lediglich die Ladung zu hoch oder zu breit, oder ragt zu weit nach vorne oder nach hinten heraus, bedarf dies einer Ausnahmegenehmigung. Das beduetet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVZO entsprechen. Es handelt sich also um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggeben ist.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen das Fahrzeug und die Ladung zusammen nicht höher als 4 m und/oder nicht breiter als 2,55 m sein.Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorne über das Fahrzeug bzw. bei Fahrzeugkombinationen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Der Ladungsüberstand nach vorne, darf bis zu 50 cm über das Fahrzeug bzw. das ziehende Fahrzeug betragen. Die Ladung darf nach hinten bis zu 1,5 m hinausragen, bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km jedoch bis zu 3 m. Das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein.

Werden diese Maße im Einzelnen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO notwendig.

Schwerverkehr (Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO):

 

Eine Erlaubnis für den Straßenverkehr ist erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die gesetzlich zulässigen Abmessungen, Achslasten und/oder das Gesamtgewicht überschreiten. Das gilt auch für Fahrzeuge, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. Bagger, Kranwagen). Die Abmessungen eines Fahrzeuges und/oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden.

Großraum- und Schwerverkehr

 

Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur zu groß, sondern auch zu schwer sein, um ohne Genehmigung durchgeführt werden zu können. Hier ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung (auf dem Antrag anzukreuzen) zu beantragen.

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Überschreitung Fahrzeugabmessungen und -gewichte):

 

In den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO sind u. a. die zulässigen Fahrzeugabmessungen (§ 32 StVZO), die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte (§ 34 StVZO) sowie die zulässigen Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d StVZO) festgeschrieben. Sollen die in diesen Vorschriften vorgegebenen Höchstgrenzmaße überschritten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Eine solche Ausnahme ist faktisch als besondere Zulassung zu verstehen. Diese Genehmigung ist vor der Antragstellung auf Großraum- und Schwerverkehr zu beantragen.

Nachstehende Angaben werden von der Regierung der Oberpfalz im Internet für die Beantragung zur Verfügung gestellt.

Folgende Ansprechpartner stehen Ihnen im Arbeitsbereich 21.1 der Regierung der Oberpfalz zur Verfügung:

E-Mail: Ausnahmegenehmigung70@reg-opf.bayern.de

Hr. Schober 0941/ 5680-1330 0941/ 5680-1169
Hr. Wenninger 0941/ 5680-1321
Fr. Wenzel 0941/ 5680-1328
Fr. Achhammer 0941/ 5680-1331
Fr. Heigl 0941/ 5680-1332
Fr. Groß 0941/ 5680-1336
Fr. Schindler 0941/ 5680-1337
Hr. Stock 0941/ 5680-1324
Hr. Vogl 0941/ 5680-1338

Antragsbearbeitung
Zur Antragsbearbeitung werden benötigt:

  • Angabe der Halterdaten
  • Ausnahmegutachten nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV) Die Unterlagen können per Telefax oder per E-Mail übersandt werden (Vorlage von Originalen nicht nötig).

Diese Ausnahmegenehmigung wird wegen der besonderen Abmessungen und Gewichte aufgrund eines TÜV-Gutachtens erstellt und ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Großraum- und Schwerverkehr vorzulegen.

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • ggf. die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVO

Welche Kosten entstehen

  • Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist ein Gebührenrahmen von 10,20 EUR bis 767,00 EUR vorgegeben. Die Kosten im Einzelfall richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand (Umfang der Anhörung und der fallspezifischen besonderen Auflagen).
    So belaufen sich die Kosten beispielsweise für eine Einzelgenehmigung mit Anhörung für einen Transportweg innerhalb des Kreisgebiets derzeit auf 35,00 EUR und bei einem Transportweg innerhalb des erweiterten Zuständigkeitsbereichs für die Dauer von 1 Jahr auf 200,00 EUR, jeweils zuzüglich Auslagen (gilt für VEMAGS-Anwender).
    Für Nicht-VEMAGS Anwender fällt pro Genehmigung eine Mehrkostenaufwandspauschale von 25,00 EUR an.

Bermerkungen
VEMAGS-Anwender stellen Ihren Antrag über das Internet.

Nicht-VEMAGS Anwender können den Antrag per Post, per Fax oder persönlich stellen. Dazu gibt es ein bundeseinheitliches Formular nach den Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte – „RGST 1992“ (siehe unter Formulare: „Großraum- und Schwerverkehr“) oder Nutzen Sie einfach den obigen Link.
Es darf nur dieses Formular verwendet werden. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass der ausgefüllte Antrag auf der zweiten Seite unterschrieben und gestempelt (nur bei Firma) bei der Behörde eingereicht wird.
Sollten beim Ausfüllen des Antrages Fragen bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Die Bearbeitung eines Einzelantrages (Durchführungszeitraum bis 3 Monate) dauert in der Regel 2 Wochen, bei Anträgen für eine Dauererlaubnis/Dauerausnahmegenehmigung (Durchführungszeitraum ab 3 Monate bis max. 3 Jahre) jedoch ca. 4 – 6 Wochen. In Ausnahmefällen kann die vorgenannte Antragsbearbeitung auch verkürzt werden, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit des Transportes glaubhaft macht und diese schriftlich nachweist.

Formulare

Merkblätter

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 17.06.2021