Im Bereich Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten. Die Benutzung der öffentlichen Straße bedarf in diesen Fällen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich sich entweder der Firmensitz oder der Ladeort befindet.
Großraumverkehr (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO):
Ist bei einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination lediglich die Ladung zu hoch oder zu breit, oder ragt zu weit nach vorne oder nach hinten heraus, bedarf dies einer Ausnahmegenehmigung. Das beduetet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVZO entsprechen. Es handelt sich also um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggeben ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen das Fahrzeug und die Ladung zusammen nicht höher als 4 m und/oder nicht breiter als 2,55 m sein.Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorne über das Fahrzeug bzw. bei Fahrzeugkombinationen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Der Ladungsüberstand nach vorne, darf bis zu 50 cm über das Fahrzeug bzw. das ziehende Fahrzeug betragen. Die Ladung darf nach hinten bis zu 1,5 m hinausragen, bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km jedoch bis zu 3 m. Das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein. Werden diese Maße im Einzelnen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO notwendig. |
Schwerverkehr (Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO):
Eine Erlaubnis für den Straßenverkehr ist erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die gesetzlich zulässigen Abmessungen, Achslasten und/oder das Gesamtgewicht überschreiten. Das gilt auch für Fahrzeuge, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. Bagger, Kranwagen). Die Abmessungen eines Fahrzeuges und/oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden. |
Großraum- und Schwerverkehr
Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur zu groß, sondern auch zu schwer sein, um ohne Genehmigung durchgeführt werden zu können. Hier ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung (auf dem Antrag anzukreuzen) zu beantragen. |
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Überschreitung Fahrzeugabmessungen und -gewichte):
In den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO sind u. a. die zulässigen Fahrzeugabmessungen (§ 32 StVZO), die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte (§ 34 StVZO) sowie die zulässigen Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d StVZO) festgeschrieben. Sollen die in diesen Vorschriften vorgegebenen Höchstgrenzmaße überschritten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Eine solche Ausnahme ist faktisch als besondere Zulassung zu verstehen. Diese Genehmigung ist vor der Antragstellung auf Großraum- und Schwerverkehr zu beantragen.
Nachstehende Angaben werden von der Regierung der Oberpfalz im Internet für die Beantragung zur Verfügung gestellt. Folgende Ansprechpartner stehen Ihnen im Arbeitsbereich 21.1 der Regierung der Oberpfalz zur Verfügung: E-Mail: Ausnahmegenehmigung70@reg-opf.bayern.de Hr. Schober 0941/ 5680-1330 0941/ 5680-1169 Antragsbearbeitung
Diese Ausnahmegenehmigung wird wegen der besonderen Abmessungen und Gewichte aufgrund eines TÜV-Gutachtens erstellt und ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Großraum- und Schwerverkehr vorzulegen. |
Aufgaben / Dienstleistungen
- Begleitfahrzeug zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten
- Erweiterter Zuständigkeitsbereich
- Ladungssicherung § 22 StVO
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge
- VEMAGS
Welche Kosten entstehen
- Gebühren sind abhängig von Art und Umfang der Genehmigung (Gebührenmodul VEMAGS)
Bemerkungen
Der Antrag ist nur noch Online möglich, alle Unterlagen müssen dem Antrag als PDF angehängt werden (§70, Haftungserklärung).
Die Bearbeitung eines Einzelantrages (Durchführungszeitraum bis 3 Monate) dauert in der Regel 2 Wochen, bei Anträgen für eine Dauererlaubnis/Dauerausnahmegenehmigung (Durchführungszeitraum ab 3 Monate bis max. 3 Jahre) jedoch ca. 4 – 6 Wochen. In Ausnahmefällen kann die vorgenannte Antragsbearbeitung auch verkürzt werden, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit des Transportes glaubhaft macht und diese schriftlich nachweist.
Informationen im BayernPortal