Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Lebensmittelunternehmer

Ein Lebensmittelunternehmer ist gemäß § 44a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) verpflichtet ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln der Überwachungsbehörde mitzuteilen.

Für die Mitteilung ist die über den nachfolgenden Link erhältliche vorgegebene digitale Musterdatei einer Erfassungstabelle für Lebensmittelunternehmen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu verwenden.

Meldung vom: 25.05.2021