Treibjagd

Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

Anders als bei Gefahren, die allgemein von wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, ist hier der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, um Dritte, also die Straßenverkehrsteilnehmer, vor diesen erhöhten Gefahren zu schützen. (§ 823 I BGB)

Diese Verpflichtung ist an sich nichts Neues, sie bestand ja bislang auch. Neu ist, dass das Verfahren seit 2008 in vereinfachter Form durchgeführt werden kann.

Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 81,755 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.

Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.
Vorraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats-/Kreisstraßen = LRA zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt.

Um die entsprechende Anordnung zu erhalten sind 2 Schritte erforderlich:

  • Schritt 1: Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für das gesamte Jadjahr ( Hierbei werden die notwendigen Eckdaten und Nachweise erfasst)
  • Schritt 2: Anmeldung der tatsächlich stattfindenden Treib- bzw. Drückjagd bei der Straßenverkehrsbehörde mit Anmeldeformular für Regelplan 1 und/oder Regelplan 2

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Kosten entstehen

  • Jahresanordnung 20.- EUR

 

Meldung vom: 04.08.2017