Stationäre Pflege – Rundumversorgung

Vollstationäre Pflege
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegerische Versorgung und die soziale Betreuung in zugelassenen vollstationären Einrichtungen (Pflegeheimen), wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist, oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Die Zuzahlung der Pflegekasse in den jeweiligen Pflegestufen beträgt zum Heimentgelt die nachfolgend angegebenen monatlichen Beiträge.

Falls das eigene Einkommen für die Bezahlung der Heimkosten nicht ausreicht, können zur Deckung der restlichen Heimkosten öffentliche Mittel (Sozialhilfeträger) in Anspruch genommen werden. Die Antragsstellung erfolgt bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung am Wohnort. Für die dauerhafte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim stehen folgende, monatliche Beträge zur Verfügung:

 

Pflegegrad Betrag
Pflegegrad 1 –,–
Pflegegrad 2 770,– €
Pflegegrad 3 1.262,– €
Pflegegrad 4 1.775,– €
Pflegegrad 5 2.005,– €

Meldung vom: 29.08.2017