Tages- und Kurzzeitpflege – Urlaub, Krankheit, Nacht


Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfange sichergestellt werden, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung der Kurzzeitpflege. Der kalenderjährliche Anspruch beträgt bis zu acht Wochen (56 Tage), für Pflegegrad 2 – 5 bis zu 1.612,– €.

Die Pflegekasse erstattet die pflegebedingten Aufwendungen: der Versicherte hat eine tägliche Zuzahlung, die aber ggf. über das Budget der „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ rückerstattet werden kann.

Tagespflege
Kann die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Unterbringung in einer Vertragseinrichtung für Tages- oder Nachtpflege. Das monatliche Budget (Pflegegeld oder Sachleistung) erhöht sich dann auf das 1,5-fache. Musterkalkulationen geben die entsprechenden Vertragseinrichtungen oder die jeweilige Pflegekasse.

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der kalenderjährliche Anspruch beträgt bis zu vier Wochen (42 Tage) für Pflegegrad 2 – 5 bis zu 1.612,– €.
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Pflegeperson die erforderliche Pflege mindestens sechs Monate sichergestellt hat. Die Leistung kann sowohl für den Einsatz einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson als auch für einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einer Kurzzeit- oder Tagespflege gewählt werden.

Meldung vom: 04.05.2018