| Dienstleistungen | Formulare, Merkblätter, Links |
| Jagdrecht / allgemein | Formulare
Merkblätter
Links |
| Jagdgenossenschaften / Jagdreviere | Formulare
Merkblatt |
| Jagdscheine | Die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins kann nur erfolgen, wenn der Antrag persönlich beim Landratsamt gestellt wird. Hierzu ist ein Termin bei der Jagdbehörde am Landratsamt zu vereinbaren. Ein Termin kann jederzeit online über die Internetseite unter Online-Terminvergabe gebucht werden. Zum Termin mitzubringen sind ein ausgefüllter Antrag, der bisherige Jagdschein, ein Versicherungsnachweis für die gesamte Dauer der Verlängerung sowie ein Lichtbild im Falle einer Ersterteilung.Formulare Links |
| Abschuss Schalenwild / Streckenlisten | Formulare
Merkblätter
Link |
| Jagdaufseher | Formulare
Bayern Portal |
| Wildunfälle | Formulare |
| Jägerprüfung | Merkblätter |
| Jagdpächter / Jagdpachtvertrag | Formulare
Bayern Portal |
| Wildschadensverhütung | Merkblätter |
| Schadensausgleich für verstrahltes Wildbret | Formlare
Merkblätter |
| Fallenjagd | Formblätter |
Autorenarchiv: raith
Preisauszeichnungen
Ladenschlussgesetz
Gaststättenrecht
| Dienstleistungen | Formular, Merkblätter, Links |
| Gaststättenerlaubnis / allgemein | Formulare
Bayern Portal |
| Stellvertretungserlaubnis | |
| Widerruf Gaststättenerlaubnisse | |
| Sperrzeit |
Bayern Portal |
Gewerberecht
| Dienstleistungen | Formulare, Merkblätter, Links | Ansprechpartner/in |
| Gewerbeausübung / -überwachung | Herr Bachhuber | |
| Gewerbean- / -ummeldungen | Bayern Portal Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung |
Frau Probst |
| Gewerbeuntersagungen | Frau Schöffel | |
| Reisegewerbe | Frau Probst Herr Bachhuber |
|
| Reisegewerbekarten | Frau Probst | |
| Wanderlager / Verkaufsausstellungen | Herr Bachhuber | |
| Handwerksordnung Handwerksordnung / Bußgeldverfahren |
Frau Probst | |
| Schwarzarbeit / Bekämpfung Bußgeldverfahren Überprüfung Arbeitsstellen |
Bayern Portal | Frau Probst |
| Bewachungsgewerbe | Herr Bachhuber | |
| Versteigerungsgewerbe | Bayern Portal | Herr Bachhuber |
| Privatkrankenanstalten | Bayern Portal | Herr Bachhuber |
| Spielhallen |
Bayern Portal |
Herr Bachhuber |
| Marktwesen | Herr Bachhuber |
Vereins- und Versammlungsrecht
- Vereinswesen
- Versammlungen
Formulare, Merkblätter, Links
Bayern Portal
Feiertagsgesetz
Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten ausgeführt werden, durch die die Feiertagsruhe beeinträchtigt werden kann. Während der Hauptgottesdienste sind störende Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten. An „stillen Tagen“ sind Unterhaltungsveranstaltungen nur eingeschränkt erlaubt oder sogar ganz verboten.
| Dienstleistungen | Ansprechpartner |
| Auskünfte Feiertagsgesetz | Herr Berndl |
| Anzeigen / Bußgeldverfahren FTG | Herr Berndl |
| Öffentliche Vergnügungen | Herr Berndl |
| Sperrzeiten / Sperrzeitenverkürzungen | Herr Bachhuber |
Bayern Portal
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
| Dienstleistungen | Formulare, Merkblätter, Links | Ansprechpartner |
| Motorsportliche Veranstaltungen | Bayern Portal | Herr Berndl |
| Kampfhundeverordnung | Bayern Portal | Herr Berndl |
| Sicherheitsrecht / Anordnungen | Herr Berndl | |
| Sicherheitsrecht / Widerspruchsverfahren | Herr Berndl |
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Bayern Portal
- Ordnungswidrigkeitensachen; Verfahren
Unterbringungsgesetz
Kaminkehrerwesen
| Dienstleistungen | Formblätter, Merkblätter, Links |
| Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/Aufsicht | |
| Kehrgebühren / Bescheide | |
| Kehrverpflichtung | |
| Kehrbezirke Landkreis | |
| Überprüfung Kehrbücher |
Links im Internet
Sprengstoffrecht
| Dienstleistungen | Formulare, Merkblätter, Links |
| Sprengstofferlaubnis / Ausstellung / Verlängerung |
|
| Unbedenklichkeitsbescheinigungen | |
| Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerke | Bayern Portal |
| Explosionsgefährliche Stoffe | |
| Sprengstofflagerung / Kontrolle | |
| Sprengmeldungen durch GAA |
Waffenrecht
| Dienstleistungen | Formulare, Merkblätter, Links |
| Waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen | |
| Schießstätten / Schießleiter | |
| Schießen mit Schusswaffen | Bayern Portal |
| Waffenbesitzkarte / -schein – Verlustanzeige | |
| Munitionserwerb | |
| Waffenhandel | |
| Europäischer Feuerwaffenpass | |
| Einfuhr und Ausfuhr von Schusswaffen/Munition | |
| Waffenrecht – Aktuell / OWiG | |
| Schießen in Wildgehegen |
Bayern Portal |
| Schießsportliche Vereinigungen | |
| Waffenbesitzkarte / Erteilung | |
| Waffenrecht / Erteilung / Überlassen | |
| Magazine | |
| Waffenscheine | |
| Aufbewahrung von Waffen | Bayerisches Landeskriminalamt |
| Kriegswaffenkontrollgesetz |
Feuerwehrwesen
Förderung des Feuerlöschwesens durch den Landkreis Regen
Merkblätter
Verwaltung der Kreisstraßen im Landkreis Regen
Der Landkreis baut und unterhält die Kreisstraßen innerhalb seines Gebietes. Der Landkreis kann die Verwaltung der Kreisstraßen gemäß Art. 59 BayStrWG den Staatlichen Bauämtern übertragen. Mit der Verwaltung der Kreisstraßen hat der Landkreis Regen das Staatl. Bauamt Passau, Servicestelle Deggendorf beauftragt (Kooperationsvereinbarung).
Adresse:
Staatl. Bauamt Passau
Servicestelle Deggendorf
Bräugasse 13, 94469 Deggendorf
Tel. 0991/386-0
Fax 0991/386-199
email: poststelle@stbapa.bayern.de
Inernet: www.stbapa.bayern.de
Straßenmeistereien im Landkreis Regen
Straßenmeisterstelle Viechtach
Oberschlatzendorf 1, 94234 Viechtach
Tel. 09942/90505-0, Fax. 09942/90505-27
email: SM-Vit@stbapa.bayern.de
Straßenmeisterei Zwiesel
Am Talübergang 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922/50090-00
Fax: 09922/802575
Email: sm-zwie@stbapa.bayern.de
Vergabewesen
- Grundsätzliche Angelegenheiten des Vergabe- und Beschaffungswesens
- Durchführung von Vergabeverfahren
- Bearbeitung von Rügen und Nachprüfungsanträgen
- Klärung von Rechtsstreitigkeiten
- Beratung der Fachstellen über vergaberechtliche Inhalte
Jahresrechnung Landkreis Regen
Gesetzliche Grundlagen
Art. 88 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) und Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und der Bezirke – Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV)
Kreisumlage, Bezirksumlage
1. Kreisumlage (Art. 18 FAG):
Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um.
Die Kreisumlage wird bemessen in Vomhundersätzen (Hebesatz) aus der Umlagegrundlage (= Steuerkraftzahlen + 80 v.H. der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres). Als Steuerkraftzahl wird angesetzt das Istaufkommen der Gemeinden aus Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer, Einkommensteueranteil und Umsatzsteuerbeteiligung (Art. 4 FAG). Den Hebesatz legt der Kreistag jährlich in der Haushaltssatzung fest.
2. Bezirksumlage (Art. 21 FAG):
Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden um. Die Berechnung erfolgt – wie bei der Kreisumlage – aus Hebesatz und Umlagegrundlage (vgl. oben Nr.1).
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG).
Landkreishaushalt
- Landkreishaushalt 2026
- Landkreishaushalt 2025
- Landkreishaushalt 2024
- Landkreishaushalt 2023
- Landkreishaushalt 2022
- Landkreishaushalt 2021
- Landkreishaushalt 2020
Gesetzliche Grundlagen
Art. 55 ff Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) und Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und der Bezirke – Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV)
Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger
Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt dadurch in vollem Unfang an die Stelle des Unterhaltsberechtigten, was sich auf ggf. bereits anhängige Unterhaltsstreitverfahren auswirken kann.
Regelungen über Unterhaltspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Unterhaltsanspruch gegenüber:
- dem Ehegatten (§§ 1360 ff BGB);
- dem getrennt lebenden Ehegatten (§§ 1361 ff BGB);
- dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB);
- Verwandten (§§ 1601 ff BGB);
- aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB);
Die Sozialverwaltung überprüft in jedem Einzelfall, ob ein Hilfesuchender einen vorrangigen Unterhaltsanspruch hat und inwieweit der Verpflichtete zu einer Unterhaltsleistung fähig ist. Im Streitfall entscheidet darüber das Amtsgericht.
Gesetzliche Grundlagen
§ 94 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
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