Allgemeines

Feinstaubplakette / Kennzeichnung emmissionsarmer Kraftfahrzeuge

18. August 2015

Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen ab 01.03.2007
nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
Einrichtung von Umweltzonen

Ab März können Städte und Gemeinden sogenannte Umweltzonen ausweisen, und dort Fahrverbote aussprechen. Dies wird überwiegend in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung der Fall sein, also z. B. in Ballungsgebieten.

Die folgenden Schilder kennzeichnen den Anfang und das Ende einer Umweltzone.

.

Auf dem folgenden Zusatzzeichen sind die vom Verbot ausgenommenen Plaketten dargestellt.

Das Befahren der Zone ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug mit einer auf dem Zusatzschild dargestellten Plakette gekennzeichnet ist. (Ausnahmen siehe weiter unten)

Die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine sogenannte „Feinstaub-Plakette“ wird nur benötigt, wenn das Fahrzeug in den ausgewiesenen Umweltzonen bewegt werden soll. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt daher nur auf Antrag.
Wenn Sie also keine solche Zonen befahren wollen bzw. müssen, brauchen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht mit einer Plakette kennzeichnen.

Übersicht des Bundesumweltamtes über geplante/bereits bestehende Umweltzonen in Deutschland: Hier klicken

Die Plaketten

Die Plaketten haben einen Durchmesser von 80 mm und werden je nach Schadstoffgruppe in drei verschiedenen Farben (Stufe 2 – rot, 3 – gelb, 4 – grün – je höher desto besser) ausgehändigt:

Die Plakette muss gut sichbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabe der Plaketten:

Die „Feinstaub-Plaketten“ sind ab 01.03.2007 bei den Zulassungsbehörden, amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) und Kraftfahrzeugbetrieben die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erhältlich.
Eine Vorführung des Fahrzeuges ist nicht notwendig. Es ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen, da diese die notwendigen Angaben enthält.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört können Sie unter folgenden Links ermitteln:

TÜV-Süd (weitere Infos zur Feinstaubplakette)

GTÜ (Programm zur Ermittlung der zutreffenden Plakette)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:

Grundsätzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, die auch ohne entsprechende Plakette die Umweltzonen befahren dürfen:
– Arbeitsmaschinen
– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
– Krafträder (auch dreirädrige Fahrzeuge)
– Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz
– Kraftfahrzeuge mit denen körperbehinderte Personen (außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind) fahren oder gefahren werden (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).
– Anerkannte Oldtimer-Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen oder rotem „07er“-Kennzeichen

Kosten für die Umweltplakette beim Landratsamt Regen:

5 Euro

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Verlust von Fahrzeugpapieren/Kennzeichenschildern

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Für die die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung I wird eine Verlusterklärung des Fahrzeughalters benötigt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Personalausweis
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Bescheinigung über Hauptuntersuchung
Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos)
Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/des Fahrzeugscheines: polizeiliche Anzeige

Welche Kosten entstehen

EUR 11,20 Ausstellung Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II /des Fahrzeugbriefes ist eine eidesstattliche Versicherung durch den Fahrzeugeigentümer abzulegen. Diese kann direkt im Landratsamt oder bei einem Notar abgelegt werden. Der Personalausweis bzw. Reisepaß ist hierfür vorzulegen.
Der Fahrzeugbrief wird über das Kraftfahrt-Bundesamt amtlich aufgeboten. Erst nach …

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Versichererwechsel/Überwachung des Versicherungsschutzes

17. August 2015

Im Falle eines Versichererwechsels (meist zum Jahreswechsel) durch den Fahrzeughalter übersendet die neue Versicherungsgesellschaft die Vesicherungsbestätigung in elektronischer Form an die Zulassungsbehörde. Der Fahrzeughalter hat i. d. R. gegenüber der Zulassungsbehörde nichts mehr zu veranlassen. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.

Überwachung des Versicherungsschutzes (§25 FZV)

Die Versicherungsgesellschaft kann nach § 29 c StVZO den Versicherungsschutz aufheben und dies gegenüber der Zulassungsbehörde anzeigen. Dies ist der Fall, wenn z. B. Beiträge nicht entrichtet werden, aber auch wenn bei einem Versicherungswechsel keine neue Versicherungsbestätigung eingereicht wurde. Nach Eingang der Anzeige leitet die Zulassungsbehörde weitere Maßnahmen ein, die über einen gebührenpflichtigen Bescheid bis zur Zwangsstilllegung durch die zuständige Polizei führen können, welche auch Ermittlungen wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz einleiten kann.
Es ist daher vom Halter Sorge zu tragen, dass der Zulassungsbehörde immer eine Versicherungsbestätgung des aktuellen Versicherers vorliegt, wenn z. B. ein Versichererwechsel durchgeführt wird.

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Zulassung von Import-Fahrzeugen

Für die Zulassung von neuen oder bereits zugelassenen Fahrzeugen aus dem Ausland werden folgende Unterlagen benötigt:

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
Versicherungsbestätigung
SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
ggf. Vollmacht für Beauftragten

Zusätzlich bei Importfahrzeugen:

Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity-COC;
Bei gebrauchten Fahrzeugen, sofern die Typgenehmigungsdaten nicht komplett aus den ausländischen Papieren ersichtlich sind, ein Datenblatt
oder bei nicht typgenehmigten Fahrzeugen: Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
Vorhandene Ausländische Fahrzeugpapiere sind im Original vorzulegen
Bei importierten Neu-Fahrzeugen aus der EU ist eine Umsatzsteuererklärung erforderlich (Formulare liegen in der …

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Zulassung von Neufahrzeugen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Gutachten §21 StVZO bzw. §13 EG-FGV oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers)
Versicherungsbestätigung
SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
ggf. Vollmacht für Beauftragten

Bei unvollständig ausgefüllten Zulassungsbescheinigungen Teil II (z. B. LKW ohne Aufbau) ist eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers (ggf. auch ein Gutachten der Technischen Prüfstelle) vorzulegen.
Diese wird Ihnen in der Regel vom Händler mit der Zulassungsbescheinigung ausgehändigt.
Wurde noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) durch den Hersteller ausgestellt, ist eine Bestätigung des Herstellers/Generalimporteures hierüber vorzulegen.

Welche Kosten entstehen

Gebühr: …

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Ausnahmegenehmigungen

Zulassung von Staplern (Gabelstapler)

Stapler sind Fahrzeuge die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen von Lasten für den innerbetrieblichen Gebrauch konzipiert sind, und daher in der Regel nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen.

Soll ein Stapler aufgrund besonderer Betriebsbedingungen (z. B. Trennung zweier Betriebsteile durch eine Straße) auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, sind die Vorschriften der StVZO einzuhalten und der Stapler benötigt eine Betriebserlaubnis.

Für die festgestellten Abweichungen von der StVZO kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO beantragt werden.

Bei einer Sichtfeldbeeinträchtigung des Fahrzeugführers (§ 35 b Abs. 2 StVZO), welche i. d. R. bei klassischen Frontgabelstaplern bauartbedingt üblich ist, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung noch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Befahren bestimmter Verkehrswege erforderlich. Diese ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Km/h sind mit Firmenname und -anschrift gem. § 64 b StVZO zu kennzeichnen. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen und sind außerdem auch untersuchungspflichtig (jährliche Hauptuntersuchung).

Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 Km/h unterliegen zwar nicht der Betriebserlaubnispflicht, die Vorschriften der StVZO sind aber unabhängig davon einzuhalten, wenn sie auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, es ist also ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung n. § 70 StVZO notwendig.

Seit der 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2003 sind Stapler steuerfrei (diesbezüglich Gleichbehandlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Landratsamt Regen zuständig. Sollten lt. Gutachten des TÜV auch Maße oder Gewichte betroffen sein (z. B. Überbreite) ist der Antrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.

Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung betragen je nach Umfang der vorliegenden Abweichungen 50 – 150 Euro. Für die Erlaubnis nach § 29 StVO fallen zusätzliche Gebühren an.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig:

– Betriebserlaubnis des Herstellers oder Gutachten nach § 21 StVZO des TÜV
– Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (TÜV)
– Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (über 20 Km/h Versicherungsdoppelkarte erforderlich)
– Lageplan/Skizze in dem die zu befahrenden Strecken eingezeichnet sind
– (Formloser) Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
– Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (wenn laut Gutachten eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegt) – kann auch separat nach Erteilung der Ausnahmegenehm.§ 70 beantragt werden.

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Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

6. August 2015

Wiederzulassung auf den gleich Halter nach Außerbetriebsetzung/Stilllegung
Durch Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 wurde die bisherige 18-monatige Stilllegungsfrist durch eine Frist von 7 Jahren abgelöst. Während dieser 7 Jahre ist eine Wiederzulassung mit gültiger Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung möglich. Weitere Gutachten (§21 StVZO-Gutachten) sind nicht notwendig.

Nach Ablauf der 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis/Typgenehmigung zu erbringen. Dies kann in Form einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, einer Datenbestätigung des Herstellers oder eines §21-Gutachtens erfolgen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– Kennzeichenschilder
– Bescheinigung über Hauptuntersuchung/ bei LKW oder KOM: SP-Nachweis bzw. Prüfbuch
– Versicherungsbestätigung
– Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
– ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

Gebühr:
EUR 11,70
EUR 20,20 (bei Umtausch in neue Fahrzeugpapiere)

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Ausfuhrkennzeichen/Internationale Zulassung

Für die Ausfuhr eines Fahrzeuges in das Ausland kann ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer in Deutschland richtet sich nach der Dauer des Versicherungsschutzes und ist auf dem Kennzeichen aufgedruckt. Ansonsten gelten die allgemeinen Zulassungsbestimmungen.
Ab 01.07.2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kraftfahrzeugsteuer (bis 01.07.2010: steuerfrei bis zu 3 Monaten). Diese kann von einem inländischen Bankkonto abgebucht werden. Liegt kein inländisches Bankkonto vor, ist die Kraftfahrzeugsteuer vorab mittels Bareinzahlung auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten.

Das Fahrzeug ist zur Indentifizierung grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Personalausweis bzw. Reisepaß
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebestätigung
– Versicherungsbestätigung (gelb)
– Bescheinigung über eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung

Das Fahrzeug ist zur identifizierung grundsätzlich vorzuführen.

Welche Kosten entstehen

Gebühr: EUR 34,60 (Wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde)

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Umschreibung eines Fahrzeuges wegen Zuzug aus einem anderen Landkreis (ohne Halterwechsel)

Welche Unterlagen sind mitzubringen
Bei Zuteilung eines Kennzeichens des Landkreises Regen:
– Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– bisherige Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug noch zugelassen)
– Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
– Versicherungsbestätigung (früher: Doppelkarte)
– SEPA-Lastschriftmandat (Lastschrifteinzugsermächtigung) für die Kraftfahrzeugsteuer
– ggf. Vollmacht für Beauftragten

Ab 01.01.2015 besteht die Möglichkeit das bisherige Kennzeichen bei Umzug beizubehalten.
Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens erforderlich:
– Zulassungsbescheinigung Teil I
– Bescheinigung über die Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
– Versicherungsbestätigung
– SEPA-Lastschriftmandat (Lastschrifteinzugsermächtigung) für die Kraftfahrzeugsteuer
– ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen
Gebühr:
EUR 28,10 (Bei Kennzeichenwechsel)
EUR 36,40 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind – in diesem Fall ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen)

EUR 17,50 (Bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens)

zusätzlich:
EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)

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Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises

Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises
Welche Unterlagen sind mitzubringen
– Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– Bescheinigung über Hauptuntersuchung, bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
– Versicherungsbestätigung
– Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
– ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

Gebühr:
EUR 19,20
EUR 25,30 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden

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Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis

Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis
Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– Kennzeichenschilder (wenn noch zugelassen)
– Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
– Versicherungsbestätigung
– Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
– ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

Gebühr:
EUR 29,50
EUR 35,60 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)

zusätzlich:
EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)

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Saisonkennzeichen

Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann sowohl bei der Neuzulassung/Umschreibung/ Wiederzulassung erfolgen, als auch bei einem bereits zugelassenem Fahrzeug (auch vor Beginn des Saisonzeitraumes). Eine Stilllegung ist erst dann wieder notwendig, wenn das Fahrzeug z. B. verkauft oder verschrottet werden soll. Der Saisonzeitraum muß auf der Versicherungsbestätigung eingetragen sein.
Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail kfzzulassung@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Zuständige Mitarbeiter
Ansprechpartner Telefon Fax E-Mail
Bushi Christa
Zulassungsstellenleiterin (0 99 21) 6 01-3 40 (0 99 21) 6 01-1 00
Aichinger Marianne
Sachbearbeiterin (0 99 21) 6 01-3 38 (0 99 21) 6 01-1 00
Geiß Sabine
Sachbearbeiterin (0 99 21) 6 01-3 37 (0 99 21) 6 01-1 00
Kroner Ludwig
Sachbearbeiter (0 99 21) 6 01-3 39 (0 99 21) 6 01-1 00
Vogl Gerda
Sachbearbeiterin (0 99 21) 6 01-3 36 (0 99 21) 6 01-1 00

Welche Unterlagen sind mitzubringen

– gültiger Personalausweis
– Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
– Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
– Kennzeichenschilder, falls Fahrzeug noch zugelassen ist
– Versicherungsdoppelkarte
– Vollmacht für Beauftragten
– bei Firmen: Handelsregisterauszug

Welche Kosten entstehen

Gebühr: EUR 27,10 Zuteilung eines Saisonkennzeichens bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug oder bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

EUR 35, 60 wenn neue Fahrzeugpapiere ausgestellt werden müssen

Informationen im Bayerischen Behördenwegweiser
Kraftfahrzeugkennzeichen; Zuteilung Saisonkennzeichen

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Rote Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen)

Für zuverlässige Gewerbetreibende im Kraftfahrzeugbereich kann auf Antrag ein Rotes Dauerkennzeichen für Probe, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt werden (§ 16 Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV).

Hinweise zum Roten Dauerkennzeichen aufgrund der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 01.03.2007:
– „Fahrten zur Anregung der Kauflust“ z. B. durch Vorführung in der Öffentlichkeit werden nicht mehr als Probefahrten anerkannt. Probefahrten durch Privatpersonen wegen Kaufabsicht sind aber weiterhin zulässig.
– Die Kennzeichen werden zur betrieblichen Verwendung ausgegeben. Die Kennzeichen dürfen nicht an betriebsfremde Personen zu deren freien Verwendung ausgegeben werden.

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Welche Unterlagen sind mitzubringen
– Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung – bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister – Kopie der Gewerbeanmeldung – Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen) – Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt) – Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen
Gebühr: EUR 85,90

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Rote Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Erhaltungszustand sind, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden.
Hierfür ist ein Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs über die Einstufung als Oldtimer erforderlich.

Die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens ist beschränkt auf folgende Fahrten:
– Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, sowie die An- und Abfahrt dazu
– Probefahrten
– Überführungsfahrten
– Reparatur-/Wartungsfahrten

Es darf nur mit Fahrzeugen verwendet werden, die von der Zulassungsbehörde als Oldtimer anerkannt wurden, und für die ein besonderer Fahrzeugschein ausgegeben wurde.

Ein rotes Oldtimerkennzeichen wird nur zuverlässigen Antragstellern befristet oder auf Widerruf zugeteilt.

Die Jahressteuer beträgt für Krafträder 46,02 Euro, für übrige Fahrzeuge 191,73 Euro.

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Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Welche Unterlagen sind mitzubringen
– Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätgung
– Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
– Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
– Fahrzeugbrief jedes Oldtimerfahrzeuges oder anderer Nachweis der Verfügungsberechtigung
– Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
– Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen
Gebühr: EUR 85,90 (beinhaltet einen Fahrzeugschein) zusätzlich EUR 10,50 für jeden weiteren Fahrzeugschein

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Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, gut erhalten sind und der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen, kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens (z. B. REG-AA1 H) beantragt werden. Vorraussetzung hierfür ist eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur.
Für diese Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht (Hauptuntersuchung) wie bei einer normalen Zulassung.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Krafträdern 46,02 Euro und bei Kraftfahrzeugen 191,73 Euro pro Jahr.

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Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Fahrzeugbrief
– Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
– Versicherungsbestätigung (wenn Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
– Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
– Gutachten nach § 21, falls das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt war oder kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist (s. Verlust des Fahrzeugbriefes)
– Personalausweis
– Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (falls Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
– Vollmacht für Bevollmächtigen

Welche Kosten entstehen

Gebühr:
EUR 27,40

zusätzlich:
EUR 3,60 wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden muss
EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typschlüssel-Nr.)
EUR 10,20 für ein Wunschkennzeichen
EUR 39,50 wenn die Zulassung aufgrund eines Gutachtens nach § 21 StVZO erfolgt

Außerdem werden neue Kennzeichen benötigt!

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