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Infektionsschutzgesetz

 

Aufgaben Beschreibung
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Wir beraten Sie über die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie z.B.

  • Enterohämorrhagisches Escherichia coli (EHEC)
  • Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Hepatitis A, B und übrige Formen
  • Meningitis / Enzephalitis
  • Paratyphus A, B und C
  • Typhus abdominalis
  • Shigellen-Ruhr
  • Salmonellen
  • Legionellen
  • Cholera
  • Tollwut
  • Malaria
  • Aidsberatung
    – kostenlose Aidstests
    – kostenlose AufklärungTuberkulose

Wir informieren Sie, welche Tätigkeiten Sie mit einer übertragbaren Krankheit nicht ausüben dürfen.

Wir beraten Sie, wann Ihr Kind nach einer übertragbaren Krankheit wieder die Schulen bzw. eine sonstigen Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf.

Belehrungen Seit dem 2. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die frühere Stuhl- und Lungenuntersuchung entfällt jetzt komplett und wird durch eine Belehrung ersetzt. Hierbei wird zwischen der sogenannten Erstbelehrung und den Folgebelehrungen unterschieden. Die Erstbelehrung darf nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die beauftragten Allgemeinärzte und Internisten können Sie bei uns erfragen.
Die Belehrung durch das Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde. Im Anschluss der Belehrung erhält man eine Bescheinigung, sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Belehrung. Diese Erstbelehrung gilt als Grundlage ein ganzes Leben. Bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich sind jedoch sogenannte Folgebelehrungen vorgeschrieben. Diese können durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden und sind nicht kostenpflichtig. Sie müssen jedoch schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Beide Unterlagen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren, um sie bei einer Lebensmittelkontrolle vorweisen zu können.

  • Welche Unterlagen sind mitzubringen
    Es sind keine Unterlagen erforderlich
  • Welche Kosten entstehen
    Eine Belehrung durch unsere Abteilung kostet 14 Euro. Welche Fristen sind einzuhalten
    Die Belehrungen werden einmal im Monat durchgeführt. Bei Bedarf können größere Gruppen auch separate Termine vereinbaren.

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 15.04.2025

Bestattungswesen / Friedhöfe

Wir beraten Sie über

  • Richtlinien für die Umbettung von Verstorbenen
  • Ruhefristen
  • Leichenschau
  • unnatürliche Todesfälle
  • Leichentransporte
  • Leichenpässe
  • Friedhöfe
  • private Begräbnisstätten

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 31.07.2025

Tierarzneimittelüberwachung

Mit dem Auftrag den Verkehr von Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden zu überwachen, ist dem amtstierärztlichen Dienst eine besonders schwierige Aufgabe zugewiesen. Einerseits ist der Einsatz von Arzneimitteln in gewissem Umfang zur Gesunderhaltung der Tierbestände unerlässlich. Andererseits stellen Arzneimittel als Rückstände in Lebensmitteln ein bekanntes Problem dar, um dessen Lösung die Amtstierärzte intensiv bemüht sind.

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 23.10.2025

Futtermittelhygiene

Probenahmen bei Handelsunternehmen und Landwirten nach den Vorgaben des Nationalen Kontrollprogrammes:
Die entnommenen Futtermittelproben werden an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim, eingesandt. Die Proben werden untersucht auf:

  • Laut Futtermittelrecht verbotene Stoffe (z. B. Tiermehl)
  • Chemische Rückstände (z. B. Pflanzenschutzmittel)
  • Pilzgifte (z. B. Aflatoxin B 1)
  • Inhaltsstoffe (z. B. Eiweißgehalt, Energiegehalt)

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Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 23.10.2025

Lebensmittelüberwachung

 

Welcher Lebensmittelkontrolleur ist für meinen Betrieb/mein Gebiet zuständig?

 

Lebensmittelkontrolleur Zuständig für die Lebensmittelüberwachung in den Bereichen
Herr Karl Gürster Viechtach, Ruhmannsfelden, Gotteszell, Achslach, Kollnburg, Prackenbach,
Teisnach, Patersdorf
Herr Walter Wenig Zwiesel, Kirchdorf i. Wald, Bayerisch Eisenstein, Rinchnach, Bischofsmais
Herr Simon Heinrichmeyer Regen, Arnbruck, Drachselsried, Kirchberg i. W., Lindberg, Böbrach,
Zachenberg, Frauenau
Frau Grünert-Treml Bodenmais, Langdorf, Geiersthal

Online-Antrag

Formulare

Merkblätter

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Meldung vom: 05.11.2025

Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Lebensmittelunternehmer

Ein Lebensmittelunternehmer ist gemäß § 44a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) verpflichtet ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln der Überwachungsbehörde mitzuteilen.

Für die Mitteilung ist die über den nachfolgenden Link erhältliche vorgegebene digitale Musterdatei einer Erfassungstabelle für Lebensmittelunternehmen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu verwenden.

Meldung vom: 25.05.2021

Fleischhygiene/EU-Hygienerecht

Die Überwachung der Gewinnung und des Verkehrs von Lebensmitteln tierischer Herkunft dient dem Verbraucherschutz. Ziel ist die Gewinnung von sicheren für die menschliche Gesundheit unschädlichen Lebensmitteln.

Um diese Aufgaben möglichst effizient und effektiv durchzuführen, arbeiten die Amtstierärzte und Lebensmittelüberwachungsbeamten eng zusammen.

Bei den amtlichen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Fleischgewinnung und der Hygieneüberwachung von fleischverarbeitenden Betrieben wirken zudem amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten mit. Ihnen sind für die amtlichen Aufgaben Zuständigkeitsbereiche zugeordnet (siehe nachfolgende Übersicht):

Ernennung von amtlichen Tierärzten zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen im Landkreis Regen.


Aufgaben / Dienstleistungen

Formulare

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Thema „Schlachtungen im Herkunftsbetrieb“ sind im Internet unter folgendem Link abrufbar:

Dort finden Sie unter „Weiterführende Informationen – DOWNLOAD“ u. a. auch eine Vorlage – Vereinbarung (Beispiel) „Herkunftsbetrieb – Schlachthof“ für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 06.08.2025

Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Zulassung von Lebensmittelbetrieben – Formulare für Antrag auf Zulassung und Betriebsspiegel

Die Formulare sind aufrufbar unter:

  1. https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgaben/37693/60388/leistung/leistung_12130/index.html (Regierung von Niederbayern)
  2. http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/208990487205 (BayernPortal)
  3. http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/208990487205 (Dienstleistungsportal Bayern)

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 19.01.2023

Tierschutz

Die Aufgabe des staatlichen Tierschutzes dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere.

Sie umfasst

  • die Überwachung und Beaufsichtigung von Nutz- und Heimtierhaltungen sowie von Einrichtungen, die einer Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes unterliegen (z. B. Tierheim, Reit- und Fahrbetriebe),
  • die Ermittlung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
  • die Überwachung des Transportes von Tieren,
  • die Überwachung der tierschutzgerechten Schlachtung und Tötung von Tieren,
  • die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z. B. Betreiben eines Tierheimes,
  • Veranstaltung von Tierbörsen, Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes, Hundeausbildung,
  • die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen,
  • die Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich Ihrer Tiergerechtheit,
  • Aufklärung und Beratung von Tierhaltern hinsichtlich artgerechter Tierhaltung,
  • Sachverständigentätigkeit für die Haltung von Tieren.

Grundlegende Anforderungen des Tierschutzes für häufig gehalten Tierarten sind unter „Merkblätter“ zusammengefasst.

Formulare

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 23.10.2025

Varroatose – Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose

In Bayern wurde die Förderung für die Varroabehandlung ab 2017 umgestellt.
Damit entfällt die Beteiligung der Veterinärämter in der Abwicklung der Förderung. Gefördert wird jetzt die Beschaffung von Applikatoren zur Verdunstung von Ameisensäure.

Zur Unterstützung der Imker hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Merkblatt und eine Kurzübersicht erstellt, die die Bezugsmöglichkeiten für Arzneimittel zur Varroose-Behandlung enthält.

Link im Internet
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

 

Meldung vom: 17.09.2019

Fischseuchenverordnung

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Dabei gibt es Genehmigungs- und Registrierungspflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Die nicht gewerbliche Haltung von Zierfischen in Aquarien ist nicht von den Regelungen betroffen.

Eine Registrierungspflicht besteht für

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (beispielsweise Gartenteiche mit Anschluss an öffentliche Gewässer bzw. ohne Wasseraufbereitungsanlage),
  • Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben sowie
  • Betreiber von Angelteichen.

Eine Genehmigungspflicht besteht für

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional).

Für die Registrierung bzw. den Antrag auf Genehmigung sind dem Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers,
  • Lage und Größe der Anlage,
  • Teichzahl,
  • Wasserversorgung,
  • Zuflussmenge,
  • gehaltene Fischarten und ihre Verwendung.

Bei einem Antrag auf Genehmigung ist zudem darzulegen, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird und ggf. sind Angaben zur Behandlung der Abwässer erforderlich.
Die Veterinärabteilung des Landratsamtes Regen bittet alle Betriebe und Einrichtungen, für die die Fischseuchenverordnung gilt, einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit zu stellen.

Merkblätter

 

Meldung vom: 04.06.2021