Die „Equine Infektiöse Anämie“ (EIA), auch als „Infektiöse Anämie der Einhufer“ oder „Ansteckende Blutarmut der Einhufer bzw. Pferde“ bezeichnet, ist eine Viruserkrankung der Einhufer (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel).
Die „Equine Infektiöse Anämie“ (EIA), auch als „Infektiöse Anämie der Einhufer“ oder „Ansteckende Blutarmut der Einhufer bzw. Pferde“ bezeichnet, ist eine Viruserkrankung der Einhufer (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel).
Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Gemeinde Bodenmais, Landkreis Regen
Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Erlöschen der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ im Sperrbezirk Gemeindegebiet Bodenmais (Ortsteile Bergwinkl, Unterlohwies, Klause, Mooshof, Böhmhof, Bodenmais, Glashütte, Hammerbruck, Miesleuthen und Silberberg), Landkreis Regen
Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 19.05.2025
Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen des Landratsamtes
Regen vom 15.05. und 01.07.2024
Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 15.05.2024
Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 01.07.2024
Vorsorgemöglichkeit für Imker:
Der Tiergesundheitsdienstes (TGD) Bayern e.V. bietet jedem Imker an, eigeninitiativ Futterkranzproben zu entnehmen und diese auf Sporen des Faulbruterregers untersuchen zu lassen. Die Monitoringuntersuchung ist staatlich bezuschusst und aktuell für jeden Imker in Bayern kostenfrei. Nähere Informationen zum Verfahren und zur Probennahme sind auf der Internetseite des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. http://www.tgd-bayern.de/ unter Tiergattungen > Bienen > Informationen > Themenkomplex Amerikanische Faulbrut zu finden.
Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Links im Internet
Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche. Sie befällt Haus- und Wildschweine und ist für den Menschen ungefährlich. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, einen Impfstoff oder Heilmittel gibt es nicht.
Seit 2007 breitet sich die Viruserkrankung von Georgien über die Russische Föderation in Richtung Europäische Union aus, am 10.09.2020 erfolgte der erste Nachweis des Erregers in Deutschland bei einem Wildschwein an der Grenze zu Polen.
Am 15. Juni 2024 wurde im hessischen Landkreis Groß-Gerau der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Inzwischen sind neben Hessen sowohl Rheinland-Pfalz als auch Baden-Württemberg von der Tierseuche betroffen.
Derzeit ist das Seuchengeschehen bis auf etwa 20 km an die bayerische Landesgrenze herangerückt.
Maßnahmen zur Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers in Deutschland besitzen weiterhin besondere Bedeutung. Angesichts des erstmaligen Auftretens beim Wildschwein in Deutschland ist insbesondere die Jägerschaft weiterhin gefordert, Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und geeignetes Probenmaterial amtlich untersuchen zu lassen.
Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um den Ausbruchsort verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Fleischerzeugnisse verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnenen Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten, die durch eine Allgemeinverfügung gewährt werden können. Danach haben Betriebe, die von der Ausnahme Gebrauch machen wollen, dies lediglich bei der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.
Für den Landkreis Regen wurde daher vorsorglich folgende Allgemeinverfügung erlassen, die
sich an nicht zugelassene Zerlege- und Bearbeitungsbetriebe richtet:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern und Links.
Merkblätter
Links im Internet
Untergeordnete Bereiche:
Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen), ist eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes.
Zur Tierseuchenbekämpfung gehört:
Die wichtigsten tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Halten verschiedener Nutztiere sind unter „Merkblätter“ zusammengefasst.
Formular
Merkblätter
Links im Internet
Informationen im BayernPortal
Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:
Aufgaben / Dienstleistungen
Bemerkungen
Formulare
Ferienzeit, Reisezeit oder geschäftlich mit dem Auto ins Ausland? Alle Papiere dabei, auch den alten Führerschein? Das kann teuer werden. Gerät man in eine Verkehrskontrolle und zeigt dann stolz seinen alten „Lappen“ vor, kann es gut sein, dass die Urlaubskasse empfindlich dezimiert wird. Zwar sind die alten Führerscheine in der EU gültig, jedoch kann es dennoch im Ausland zu Problemen kommen.
Zudem sind Führerschein aufgrund EU-Vorgaben grundsätzlich zu befristen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung wurde daher entsprechend geändert. Alte unbefristete Führerscheine verlieren Ihre Gültigkeit und müssen innerhalb bestimmter Fristen umgetauscht werden.
Der Umtausch erfolgt gestaffelt, bei alten Papierführerscheinen nach Geburtsjahrgängen und bei Kartenführerscheinen mit Ausstellungsjahr ab 1999 bis 18.01.2013, nach dem Ausstellungsjahr. Hier eine tabellarische Übersicht, bis wann Ihr Führerschein umzutauschen ist:
| Bei Papierführerscheinen | |
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| vor 1953 | 19.01.2033 |
| 1953-1958 | 19.01.2022 |
| 1959-1964 | 19.01.2023 |
| 1965-1970 | 19.01.2024 |
| 1971 oder später | 19.01.2025 |
| Bei Kartenführerscheinen ausgestellt von 1999 – 18.01.2013 | |
| Ausstellungsjahr des Führerscheins | Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1999-2001 | 19.01.2026 |
| 2002-2004 | 19.01.2027 |
| 2005-2007 | 19.01.2028 |
| 2008 | 19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 | 19.01.2031 |
| 2011 | 19.01.2032 |
| 2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Fahrerlaubnisinhaber deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.
Ein einziger Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde, mit den vollständigen Unterlagen genügt, und der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.
Da der Führerschein von der Bundesdruckerei jedoch erst angefertigt werden muss, ist mit einer Lieferzeit von ca. 2 Wochen zu rechnen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Mit den Antragsunterlagen können Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen, um die notwendige Unterschrift zu leisten und ggf. den Übergangsstempel in Ihren alten Führerschein eintragen zu lassen (Terminvereinbarung erforderlich!).
Alternativ können Sie den vollständigen Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde senden oder die Online-Antragstellung nutzen (siehe unten).
Bitte beachten: Dem Antrag ist immer der Original-Führerschein beizufügen!
Welche Kosten entstehen
Antrag
Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für Länder außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Diesen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Internationalen Führerschein nach dem Abkommen vom 24.04.1926 (ein Jahr gültig) und dem Abkommen vom 08.11.1968 (drei Jahre gültig).
Das Abkommen vom 24.04.1926 hat folgenden Vertragsstaaten: Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Türkei.
Bei Reisen in alle übrigen Staaten wird der Internationale Führerschein nach dem Abkommen vom 08.11.1968 ausgestellt.
Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen vor Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.
Sollte erst ein Umtausch erforderlich sein müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen rechnen. Sind Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins können Sie den Internationalen Führerschein gleich mitnehmen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
Bemerkungen
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, ist es erforderlich Ihren „alten“ Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Kosten für den Umtausch von 24,00 EUR fallen dann zusätzlich an.
Wichtig!
Der Internationale Führerschein kann erst ausgestellt werden, wenn der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Führerschein wird in der Bundesdruckerei gefertigt. Es ist daher darauf zu achten, dass Sie frühzeitig vor Reisebeginn Antrag stellen, damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann.
Formulare
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Erlaubnis, Fahrgäste mit Personenkraftwagen (max. 8 Fahrgastplätze + Fahrer) im Rahmen des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) zu befördern.
Die Erlaubnis wird für 5 Jahre, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (Anlage 5 Nr. 2 FeV).
Neben den grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen ist der Vorbesitz eines Führerscheins im Scheckkartenformat „EU-Kartenführerschein“ erforderlich. Sollten Sie noch nicht im Besitz dieses Führerscheins sein, kann der Umtausch Ihres alten Führerscheins gleich mitbeantragt werden
Weiterführende Links
Formulare
Informationen im BayernPortal
Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:
Welche Kosten entstehen
Besonderheiten |
Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A, B, BE, T
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen EUR 40,00 |
Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen EUR 34,00 inkl. Direktversand |
Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an Eides Statt) inkl. Direktversand |
Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit des Führerscheins
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen EUR 30,70 inkl. Direktversand |
Formulare
Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen entzogen? Zur Wiedererlangung sind, je nach Entzugsgrund, umfangreiche Maßnahmen erforderlich. Um Sie auf dem Weg zum neuen Führerschein zu unterstützen hält Ihre Fahrerlaubnisbehörde unten einen „Link“ für Beratungs- und Begutachtungsstellen sowie für weiterführende Informationen bereit.
Umfangreiche Informationen zur MPU finden Sie im Internetauftritt der Bundesanstalt für Straßenverkehr (BAST): BAST – MPU
Merkblätter
Bermerkungen
Allgemein
| Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters angenommen bzw. gestellt werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Mindestaltersgrenzen gemäß § 10 FeV:
Beachte: Probezeit: |
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A beschränkt, B, BE
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
|
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M, T
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
|
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E
| Welche Unterlagen sind mitzubringen Hinweis: Diese Klassen sind keine Ersterteilungsklassen, hier handelt es sich immer um eine Erweiterung bestehender Klassen.
Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:
Welche Kosten entstehen
Besonderheiten |
Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden
Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.
Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.
Anders als bei Gefahren, die allgemein von wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, ist hier der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, um Dritte, also die Straßenverkehrsteilnehmer, vor diesen erhöhten Gefahren zu schützen. (§ 823 I BGB)
Diese Verpflichtung ist an sich nichts Neues, sie bestand ja bislang auch. Neu ist, dass das Verfahren seit 2008 in vereinfachter Form durchgeführt werden kann.
Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 81,755 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.
Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.
Vorraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats-/Kreisstraßen = LRA zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt.
Um die entsprechende Anordnung zu erhalten sind 2 Schritte erforderlich:
Aufgaben / Dienstleistungen
Welche Kosten entstehen
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.
Bis zum 23.05.2021 erfolgte der Nachweis der Qualifizierung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein.
Ab dem 23.05.2021 wird aufgrund Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.11.2020) stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Karte zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation. Ein Eintrag im Führerschein erfolgt nicht mehr.
Die Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erfolgt auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsbescheinigungen.
Überblick:
Die Pflicht zur Grundqualifikation und späteren Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
Es bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Berufskraftfahrerqualifikation bei bestimmten Tätigkeiten. Hierzu können Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen IHK informieren.
Die Grundqualifikation wird durch eine IHK-Prüfung erworben.
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer denen eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 oder D-Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist.
Allerdings müssen auch diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.
Grundsätzlich müssen Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
Welche Kosten entstehen:
Erforderliche Unterlagen:
Formblatt
Links im Internet
Informationen im BayernPortal
Bei Verlust einer Fahrkarte der Länderbahn ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.
Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).
Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.
Welche Kosten entstehen
Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:
Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.
Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt seit dem Schuljahr 2022/2023 490 € pro Familie und wird für Geschwister anteilig angesetzt.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder eine Familienbelastungsgrenze von 490 € pro Familie und Schuljahr festgelegt.
Diese Eigenleistung entfällt, wenn
Die Schüler o. g. Schulen müssen die günstigsten Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigsten Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule.
Genaue Informationen zum Fahrkartennachweis finden Sie im „Antrag auf Erstattung der Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.
Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.
Ausnahmen:
Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen elektronisch auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben bei der Schule einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.
Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :
Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.
Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.
Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.
Formulare
Die zuständigen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle Viechtach finden Sie rechts aufgeführt.
Für die Zulassungsstellen gelten die folgende Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Regen
| Montag bis Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr zusätzlich: Dienstag 13.30 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 bis 17.00 Uhr (Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher) |
Zulassungsstelle Viechtach
| Montag – Freitag 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr (Annahmeschluss 12.00 Uhr)
Telefonnummer: +49 (0) 9942 – 8631, Fax: +49 (0) 9942 – 902827 |