Landkreis Regen setzt als erster bayerischer Kreis auf Bürgerbeteiligung Weiterlesen
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Landratsamt Regen
Az: 23-171-01
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Antrag der Firma BRG Donau-Wald mbH, Betriebsstraße 1, 94469 Deggendorf auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Nrn. 2.2, 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungspflichtigen Anlagen (4. BImSchV) für eine Anlage zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag und zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr am Standort „Deponie Fernsdorf“, Flurstücke Nrn. 716, 717, 724 und 726 der Gemarkung Geiersthal
Einsichtnahme in die Antragsunterlagen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 10 BImSchG beteiligt. Der Antrag mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen liegt in der Zeit
vom 14.10.2025 bis einschließlich 13.11.2025 (Auslegungsfrist)
– am Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Zimmer A2.18
(Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 09921/601-311 oder per E-Mail: immissionsschutz@lra.landkreis-regen.de) während der allgemeinen Öffnungszeiten:
| Montag bis Donnerstag | von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr |
– zum Download als PDF-Datei über die Cloud des Landkreises Regen
| Download-Link | https://cloud.landkreis-regen.de/public/download-shares/gkfmdRRAuvlcgNg2ooHZblAv6ojlfL8j |
| Kennwort | 2025!RCZ-Fernsdorf-Öff |
zur Einsichtnahme aus.
Die vorangegangene öffentliche Bekanntmachung der Auslegung mit Erläuterung des Verfahrens finden Sie unter: https://www.landkreis-regen.de/wp-content/uploads/Oeffentliche-Bekanntmachung-BImSchG-Recyclingzentrum-Deponie-Fernsdorf.pdf
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Ausländische Fahrerlaubnis
EU- und EWR-Staaten
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, dies sind Island, Lichtenstein und Norwegen) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung. Sofern Fahrerlaubnisklassen ablaufen, ist deren Verlängerung bei der dann zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des neuen Wohnortes zu beantragen.
Anlage 11- Staaten
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten ein Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen (Anlage 11-Staaten). Diese Verträge können hinsichtlich Prüfungsumfang (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen, nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibbedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.
Drittstaaten
Für alle anderen Staaten, die nicht unter den vorgenannten EU-/EWR-Staaten oder
Anlage 11-Staaten fallen bzw. dort nicht aufgeführt sind, ist in jedem Fall die
theoretische und praktische Führerscheinprüfung abzulegen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
Merkblätter
Formular