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Ausländische Fahrerlaubnis
EU- und EWR-Staaten
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, dies sind Island, Lichtenstein und Norwegen) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung. Sofern Fahrerlaubnisklassen ablaufen, ist deren Verlängerung bei der dann zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des neuen Wohnortes zu beantragen.
Anlage 11- Staaten
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten ein Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen (Anlage 11-Staaten). Diese Verträge können hinsichtlich Prüfungsumfang (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen, nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibbedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.
Drittstaaten
Für alle anderen Staaten, die nicht unter den vorgenannten EU-/EWR-Staaten oder
Anlage 11-Staaten fallen bzw. dort nicht aufgeführt sind, ist in jedem Fall die
theoretische und praktische Führerscheinprüfung abzulegen.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Welche Kosten entstehen
Merkblätter
Formular
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