Archiv des Autors: Alexandra Weber
Achslach
Ehrenamtlicher Sportbeirat 2020 bis 2026
Der Sportbeirat des Landkreises Regen tagt normalerweise einmal pro Jahr. Er begleitet und unterstützt die Tätigkeit des Kreissportbeauftragten. Weiterlesen
Für welche Tätigkeiten soll ein Führungszeugnis verlangt werden?
In den Empfehlungen des Landesjugendamtes soll das Zeugnis im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden. Bestehen vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die ausgenutzt oder missbraucht werden können, erhöht sich das Gefährdungspotenzial für Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen. Aus diesem Grunde sollte in jedem Falle Einsicht in das Zeugnis genommen werden. Im Zweifelsfalle sollten sich die Verantwortlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.
Im begründeten Einzelfall kann aber von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit der Ehrenamtlichen wegen der Art, der Dauer oder der Intensität der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.
Insbesondere kann abgesehen werden, wenn die:
(a) Art des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Bestimmendes Merkmal ist, dass keine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder vergleichbare Kontakte stattfinden. Maßgeblich ist hierbei der pädagogische Kontext, in dem die Tätigkeit stattfindet.
Ein Hierarchie- oder Machtverhältnis darf nicht vorliegen, denn damit wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Neben-/Ehrenamtlichen und dem Kind oder Jugendlichen erhöht, wodurch das Gefährdungspotenzial deutlich gesteigert sein kann. Von einem Hierarchie- oder Machtverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn eine steuernde, anlernende, fortbildende, Wissen vermittelnde oder pflegende Tätigkeit besteht.
Bei der Tätigkeit von Jugendlichen (14–17 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche kann auch die Bewertung der Altersdifferenz zu dem betreuten oder beaufsichtigten Kind bzw. Jugendlichen eine Rolle spielen. Das Risiko, dass ein Hierarchie- oder Machtverhältnis oder eine besondere Vertrauenssituation entsteht, welche zu einem sexuellen Übergriff ausgenutzt oder missbraucht werden könnte, kann bei einer sehr geringen Altersdifferenz eher verneint werden.
Bei der Entscheidung über das Absehen von einer Einsichtnahme in das erweiterte FZ ist zu berücksichtigen, ob die Kinder und/oder Jugendlichen, zu denen über die Tätigkeit im Einzel-fall Kontakt besteht, besondere Merkmale aufweisen (z. B. Kleinkindalter, Einschränkungen aufgrund besonderer persönlicher Merkmale oder einer Behinderung). Sofern diese Merkmale ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder Schutzbedürfnis vermitteln, sollte die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.
(b) Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Das Gefährdungspotenzial wird regelmäßig geringer sein, wenn die Tätigkeit von mehreren Personen ausgeübt wird. Hier findet eine Form von sozialer Kontrolle statt, die die Gefahr eines Übergriffs während der Tätigkeit mindern kann (z. B. Leitung einer Kindergruppe im Team gegenüber einer alleinigen Leitung). Gleiches gilt dahingehend, ob die Tätigkeit in einem offenen oder in einem geschlossenen Kontext stattfindet – sowohl bezogen auf die Räumlichkeiten, ob diese von außen einsehbar (z. B. Schulhof, Open-Air-Veranstaltung, öffentlich zugängliche Halle, Spielfest) oder abgeschlossen, vor öffentlichen Einblicken geschützt sind (z. B. Übungsräume im kulturellen Bereich, Wohnbereich von Kindern und Jugendlichen in Heimen), als auch auf die strukturelle Zusammensetzung bzw. Stabilität der Gruppe, ob diese sich regelmäßig ändert (z. B. offener Jugendtreff) oder konstant bleibt (z. B. Ferienfreizeit, Zeltlager). Bei sehr offenen Kontexten kann daher im Einzelfall von der Vorlage abgesehen werden.
Ein geringerer Grad der Intensität kann bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einer Gruppe gegeben sein. Während bei Tätigkeiten mit nur einem einzelnen Kind oder Jugendlichen regelmäßig ein besonderer Grad der Intensität anzunehmen ist (z. B. Nachhilfeunterricht, Einzelpate/in, Musikunterricht eines einzelnen Kindes/Jugendlichen).
Je nach konkreter Art der Tätigkeit kann eine besondere, gefahrenerhöhende Intensität bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn hierfür eine gewisse Intimität oder ein Wirken in der Sphäre des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist (z. B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). In diesen Fällen sollte auf jeden Fall die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.
(c) Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.
Um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, ist eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig. Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, so dass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln.
Zu beachten gilt es, dass auch eine einmalige Tätigkeit eine gefahrenerhöhende Zeitspanne umfassen kann, die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich macht (z. B. einmalige Betreuung von Kindern/Jugendlichen bei einer längeren Ferienfreizeit).
Welche Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis führen zum Ausschluss?
- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften
- § 184d Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien
- §§ 184e bis 184g Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- § 184i Sexuelle Belästigung
- § 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
- § 236 Kinderhandel
Wie soll die Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis vom Verein/Träger dokumentiert werden?
Zunächst wird empfohlen, das Einverständnis der Betroffenen zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit einzuholen.
Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen.
Das Kreisjugendamt stellt hierfür eine Excel-Vorlage zur Verfügung (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Vorlage Vereine Dokumentation erweiterte Führungszeugnisse“). Bei Ablauf der Gültigkeit werden die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Liste farblich hervorgehoben. In den Vereinen sollte ein Ansprechpartner benannt werden, dem die Führungszeugnisse vorgelegt werden und der die Liste führt.
Wer bekommt das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt?
Das erweiterte Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann vorlegen.
Wichtig:
Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Aus Gründen des Datenschutzes darf durch den Verein keine Kopie angefertigt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Verfahren der Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis“).
Entstehen Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis?
Für ehrenamtlich Tätige ist die Ausstellung auf Antrag gebührenfrei (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Merkblatt zur Gebührenbefreiung“). Für haupt- oder nebenamtlich Tätige fällt eine Gebühr von 13,00 € an.
Im Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde ist zur Beantragung vorzulegen:
- Personalausweis oder Pass
- Aufforderung zur Vorlage vom erweiterten Führungszeugnis und Bestätigung des Vereins über eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 30a Abs. 2 BZR ( siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Aufforderung Vorlage erweitertes FZ und Bestätigung Ehrenamtlichkeit“)
Wie sieht es für andere Vereine und Träger aus?
Auch Vereine, die nicht mit der Jugendhilfe kooperieren/in der Jugendarbeit tätig sind und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sollten sich freiwillig selbst verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.
Welche Vereine und Träger sind betroffen?
Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe (das beinhaltet auch Träger der Jugendarbeit), die eine Förderung durch öffentliche Mittel der Jugendhilfe erhalten. Relevant sind hierbei auch Unterstützungen in Form von Sachleistungen oder Nutzungen gemeindlicher Räumlichkeiten. Art und Dauer der Förderung sowie die Herkunft der Mittel sind unerheblich (z. B. Bundes-, Landes-, Bezirksmittel bzw. kommunale Mittel). In der Regel geht es hier um Zuschüsse für die Jugendarbeit von z.B. Gemeinde, Landkreis, Kreisjugendring und Bayerischer Jugendring.
Das erweiterte Führungszeugnis und die Vereinbarung
Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlich öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dies ist im Landkreis Regen das Kreisjugendamt.
Um den Prozess so transparent wie möglich zu gestalten, verwenden wir die allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 13.03.2013 sowie die darin enthaltene Mustervereinbarung, die zwischen Jugendamt und freiem Träger getroffen werden soll. In dieser ist festgelegt, dass im Regelfall Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen sind.
Rechtsgrundlage § 72a SGB VIII als Teil des neuen Bundeskinderschutzgesetzes
Im Rahmen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 wurde auch der § 72a SGB VIII neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.
Sprechtage
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
Ehrenamtliche Volksliedbeauftragte
Sonja Petersamer ist seit 1996 die Volksliedbeauftragte des Landkreises Regen.
Nach dem Besuch der Berufsfachschule für Musik in Plattling studierte sie bis 1995 am Richard- Weiterlesen
Ehrenamtlicher Volksmusikbeauftragter des Landkreises
Mit dem 1. Januar 1980 wurde durch den Kreistag erstmals ein ehrenamtlicher Beauftragter des Landkreises für den Bereich Volksmusik – ebenso wie für den Bereich Volkslied – bestellt. Weiterlesen
Ehrenamtliche Kreis Seniorenbeauftragte
Zweck und Aufgabe der/des ehrenamtlichen Kreis Seniorenbeauftragten ist die Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange und Interessen der Seniorinnen und Senioren auf Grund der Weiterlesen
Ehrenamt
Die Ehrenamtskarte ist ein Zeichen des Dankes und der Anerkennung für langjähriges und bürgerschaftliches Engagement in Form einer Vergünstigungskarte.
Sie gilt bei speziellen Partnern, die dieses Engagement ebenfalls würdigen möchten und sich deshalb dazu bereit erklärt haben, auf Ihre Leistungen Nachlässe zu gewähren oder spezielle Angebote anbieten
Wie kann ich Akzeptanzpartner werden?
Wir freuen uns, wenn wir Sie als Akzeptanzpartner der Bayerischen Ehrenamtskarte begrüßen dürfen. Gemeinsam mit dem Landkreis Regen und dem Freistaat Bayern bringen Sie damit zum Ausdruck, dass auch Sie das bürgerschaftliche Engagement anerkennen und unterstützen wollen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Infos für Akzeptanzpartner.
Den Akzeptanzpartnervertrag finden Sie hier:
Wo kann ich die Ehrenamtskarte einsetzen?
Die Bayerische Ehrenamtskarte ist bayernweit bei allen Akzeptanzstellen in den teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten einsetzbar.
Welche das sind, sehen Sie hier: www.ehrenamtskarte.bayern.de
Wir sind stetig bemüht, neue Akzeptanzpartner zu gewinnen.
Die jeweils aktuellen Akzeptanzpartner im Landkreis Regen finden Sie hier:
Wie lange ist die Ehrenamtskarte gültig?
Die Bayerische Ehrenamtskarte (blau) ist drei Jahre gültig. Die Gültigkeit ist auf der Karte eingetragen. Nach Ende der Gültigkeitsdauer kann die Karte neu beantragt werden. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch.
Die goldene Ehrenamtskarte ist unbefristet gültig.
Ehrenamtskarten sind nur zusammen mit einem gültigen Personalausweis/Reisepass gültig und sind somit nicht auf andere Personen übertragbar.