Archiv des Autors: Alexandra Weber

Wer bekommt das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt?

Das erweiterte Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann vorlegen.

Wichtig:
Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Aus Gründen des Datenschutzes darf durch den Verein keine Kopie angefertigt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Verfahren der Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis“).

Meldung vom: 29.04.2024

Entstehen Kosten für ein erweitertes Führungszeugnis?

Für ehrenamtlich Tätige ist die Ausstellung auf Antrag gebührenfrei (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Merkblatt zur Gebührenbefreiung“). Für haupt- oder nebenamtlich Tätige fällt eine Gebühr von 13,00 € an.

Im Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde ist zur Beantragung vorzulegen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Aufforderung zur Vorlage vom erweiterten Führungszeugnis und Bestätigung des Vereins über eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 30a Abs. 2 BZR ( siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Aufforderung Vorlage erweitertes FZ und Bestätigung Ehrenamtlichkeit“)

Meldung vom: 29.04.2024

Wie sieht es für andere Vereine und Träger aus?

Auch Vereine, die nicht mit der Jugendhilfe kooperieren/in der Jugendarbeit tätig sind und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sollten sich freiwillig selbst verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.

Meldung vom: 29.04.2024

Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe (das beinhaltet auch Träger der Jugendarbeit), die eine Förderung durch öffentliche Mittel der Jugendhilfe erhalten. Relevant sind hierbei auch Unterstützungen in Form von Sachleistungen oder Nutzungen gemeindlicher Räumlichkeiten. Art und Dauer der Förderung sowie die Herkunft der Mittel sind unerheblich (z. B. Bundes-, Landes-, Bezirksmittel bzw. kommunale Mittel). In der Regel geht es hier um Zuschüsse für die Jugendarbeit von z.B. Gemeinde, Landkreis, Kreisjugendring und Bayerischer Jugendring.

Meldung vom: 29.04.2024

Das erweiterte Führungszeugnis und die Vereinbarung

Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlich öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dies ist im Landkreis Regen das Kreisjugendamt.
Um den Prozess so transparent wie möglich zu gestalten, verwenden wir die allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 13.03.2013 sowie die darin enthaltene Mustervereinbarung, die zwischen Jugendamt und freiem Träger getroffen werden soll. In dieser ist festgelegt, dass im Regelfall Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen sind.

Meldung vom: 29.04.2024

Rechtsgrundlage § 72a SGB VIII als Teil des neuen Bundeskinderschutzgesetzes


Im Rahmen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 wurde auch der § 72a SGB VIII neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.

Meldung vom: 08.04.2024

Ehrenamtliche Volksliedbeauftragte

Sonja Petersamer ist seit 1996 die Volksliedbeauftragte des Landkreises Regen.
Nach dem Besuch der Berufsfachschule für Musik in Plattling studierte sie bis 1995 am Richard- Weiterlesen

Meldung vom: 12.05.2020

Ehrenamt

 - Ehrenamtskarte Foto: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Die Ehrenamtskarte ist ein Zeichen des Dankes und der Anerkennung für langjähriges und bürgerschaftliches Engagement in Form einer Vergünstigungskarte.

Sie gilt bei speziellen Partnern, die dieses Engagement ebenfalls würdigen möchten und sich deshalb dazu bereit erklärt haben, auf Ihre Leistungen Nachlässe zu gewähren oder spezielle Angebote anbieten

Meldung vom: 09.08.2017

Wie kann ich Akzeptanzpartner werden?

Wir freuen uns, wenn wir Sie als Akzeptanzpartner der Bayerischen Ehrenamtskarte begrüßen dürfen. Gemeinsam mit dem Landkreis Regen und dem Freistaat Bayern bringen Sie damit zum Ausdruck, dass auch Sie das bürgerschaftliche Engagement anerkennen und unterstützen wollen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Infos für Akzeptanzpartner.

Den Akzeptanzpartnervertrag finden Sie hier:

Meldung vom: 16.07.2019

Wo kann ich die Ehrenamtskarte einsetzen?

Die Bayerische Ehrenamtskarte ist bayernweit bei allen Akzeptanzstellen in den teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten einsetzbar.
Welche das sind, sehen Sie hier: www.ehrenamtskarte.bayern.de

Wir sind stetig bemüht, neue Akzeptanzpartner zu gewinnen.

Die jeweils aktuellen Akzeptanzpartner im Landkreis Regen finden Sie hier:

 

Meldung vom: 25.01.2024

Wie lange ist die Ehrenamtskarte gültig?

Die Bayerische Ehrenamtskarte (blau) ist drei Jahre gültig. Die Gültigkeit ist auf der Karte eingetragen. Nach Ende der Gültigkeitsdauer kann die Karte neu beantragt werden. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch.

Die goldene Ehrenamtskarte ist unbefristet gültig.

Ehrenamtskarten sind nur zusammen mit einem gültigen Personalausweis/Reisepass gültig und sind somit nicht auf andere Personen übertragbar.

 

Meldung vom: 09.08.2017

Wie und wo kann ich die Ehrenamtskarte beantragen?

Die Bayerische Ehrenamtskarte können ehrenamtlich Tätige, Vereine, Organisationen und andere Initiativen beim Landratsamt Regen beantragen.

Gerne schicken wir Ihnen das Antragsformular zu oder es ist auch online verfügbar (Antragsformular).

Der Verein bzw. die Organisation, in der die/der Ehrenamtliche tätig ist, bestätigt die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen und ergänzt das Antragsformular mit Unterschrift und Stempel.

Das vollständig ausgefüllte und bestätigte Antragsformular ist beim Landratsamt Regen einzureichen, hier wird es geprüft und die Ausstellung der Ehrenamtskarte veranlasst.

Die Vergabe der Ehrenamtskarten erfolgt ca. zweimal jährlich im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung, zu der die Ehrenamtlichen entsprechend eingeladen werden.

Meldung vom: 09.08.2017

Wer kann die Ehrenamtskarte beantragen?

Ehrenamtlich tätige Personen, die

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens zwei Jahren gemeinwohlorientiert ein freiwilliges unentgeltliches Engagement von durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Woche oder bei Projektarbeiten von mindestens 250 Stunden jährlich leisten und die dafür keine Aufwandsentschädigung erhalten, die über einen Auslagenersatz hinaus geht,
  • im Landkreis Regen wohnen

Die blaue Ehrenamtskarte, die drei Jahre gültig ist, erhalten alle Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren, die im Landkreis Regen wohnen und

  • sich seit mindestens zwei Jahren freiwillig durchschnittlich fünf Stunden pro Woche oder bei Projektarbeiten mindestens 250 Stunden jährlich engagieren oder
  • Inhaber einer Juleica (Jugendleitercard) sind oder
  • aktiv in der Freiwilligen Feuerwehr sind mit abgeschlossener Truppmannausbildung bzw. mit mindestens abgeschlossenem Basis-Modul der Modularen Truppausbildung (MTA) oder
  • als Einsatzkräfte im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst mit abgeschlossener Grundausbildung tätig sind oder
  • als Reservist regelmäßig aktiven Wehrdienst in der Bundeswehr leisten, indem sie entweder in den vergangenen zwei Kalenderjahren insgesamt mindestens 40 Tage Reservisten-Dienstleistung erbracht haben oder in den vergangenen zwei Kalenderjahren ständiger Angehöriger eines Bezirks- oder Kreisverbindungskommandos waren oder
  • einen Freiwilligendienst ableisten in einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), einem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder einem Bundesfreiwilligendienst (BFD).

Die unbegrenzt gültige goldene Ehrenamtskarte erhalten

  • Inhaber des Ehrenzeichens des Ministerpräsidenten,
  • Feuerwehrdienstleistende und Einsatzkräfte im Rettungsdienst und in sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, die eine Dienstzeitauszeichnung nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) haben,
  • Reservisten, die seit mindestens 25 Jahren regelmäßig aktiven Wehrdienst in der Bundeswehr leisten, indem sie in dieser Zeit entweder insgesamt mindestens 500 Tage Reservisten-Dienstleistung erbracht haben oder in dieser Zeit ständiger Angehöriger eines Bezirks- oder Kreisverbindungskommandos waren und
  • Ehrenamtliche, die seit mindestens 25 Jahren mindestens 5 Stunden pro Woche oder 250 Stunden pro Jahr ehrenamtlich tätig waren.

Meldung vom: 10.03.2020

Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs (Befahren und Betreten) am Schwarzen Regen

Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Flussabschnitten des „Schwarzen Regens“ eine Verordnung zum Befahren gilt! Beim Bootfahren und Betreten ist dies zu beachten.

Auszug aus der Verordnung:

  • gilt nur für die Strecke Raithsäge (Parkplatz), ab Fluss-km 152,5 bis Schnitzmühle (Einmündung der Altnach), bei Fluss-km 123
  • das Befahren ist nur von 10.00 – 18.00 Uhr gestattet
  • Pegelstand mind. 62 cm (von 15. April bis 15. Juni), 58 cm für die übrige Zeit
  • unsere Ausnahmeregelung für Entleiher bezieht sich nur auf die zulässige maximale Personenzahl pro Boot, nicht auf alle anderen Beschränkungen!

Den notwendigen Wasserstand können Sie telefonisch (0180/4370037296) und online abrufen: Hochwassernachrichtendienst Bayern

Bitte beachten Sie bei der telefonischen Abfrage, dass in Gumpenried oftmals kein Netzzugang vorhanden ist!

Amtsblatt 08/2011 – Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs (Befahren und Betreten) am Schwarzen Regen

Meldung vom: 29.05.2017

Umsetzung vom Bundeskinderschutzgesetz im Landkreis Regen

Zum 01.01.2012 hat der Bundesgesetzgeber das sogenannte Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erlassen. Hierbei handelt es sich um ein ganzes Paket von Gesetzesänderungen, die den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Jugendarbeit ausschließen sollen.
Das Gesetz sieht im § 72a SGB VIII u.a. vor, dass Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen müssen.

Grund für die Gesetzesänderung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das „erweiterte Führungszeugnis“ als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die, in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.

Nach den gesetzlichen Regelungen sollen die Jugendämter als öffentliche Träger der Jugendhilfe mit allen freien Trägern (z.B. Vereinen, die Jugendarbeit betreiben) Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII treffen. Durch diese Vereinbarungen verpflichten sich die freien Träger, erweiterte Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen. Ziel ist es, einschlägig vorbestraften Personen den Zugang zur Kinder- und Jugendarbeit nachhaltig zu verwehren.

Das Kreisjugendamt unterstützt die freien Träger im Landkreis Regen bei auftauchenden Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung vom Bundeskinderschutzgesetz.

Meldung vom: 12.09.2017

Auftakt zu den „Bayerisch-Böhmischen Wandertagen 2014“

Am Sonntag, den 18.05.2014 um 11:00 Uhr findet auf der Schareben im Zellertal ein Fest zum Auftakt der „1. Bayerisch-Böhmischen Wandertage“ im ArberLand statt (Ende ca. 16:00 Uhr).

Wanderparadies mit Urwaldfeeling zum Seele lüften

Die Bayerisch-Böhmischen Wandertage dauern bis Oktober 2014. Jede Woche werden in den verschiedensten Regionen des ArberLandes geführte Wanderungen aus dem neuen Wanderführer ARBERLAND BAYERISCHER WALD – SUMAVA angeboten.

Bis Oktober sind nun alle Wanderer, die auf der Suche nach „besonderen“ Wanderwegen und -zielen sind, eingeladen, bei den regelmäßig angebotenen geführten Wanderungen die TOP-Wanderwege und somit auch das Wanderparadies ARBERLAND BAYERISCHER WALD – SUMAVA kennen und vor allem schätzen zu lernen.

Das Fest am 18.05.2014 beginnt mit einer Sternwanderung, bei der Wanderer aus allen Himmelsrichtungen zum „Wandermarktplatz Schareben“ marschieren um dort gemeinsam einige gesellige Stunden mit bayerischen und böhmischen „Schmankerln“ und Musik zu verbringen. Für das leibliche Wohl sorgen an diesem Tag die Zellertaler Ortsvereine. Die musikalische Umrahmung übernimmt die Blaskapelle des Zellertaler Spielmannszuges.

Informationen zum Programm sowie zu den verschiedenen Treffpunkten und Abmarschzeiten der Sternwanderungen, sowie Anmeldebogen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
ARBERLAND REGio GmbH
Touristisches Service Center
Amtsgerichtstraße 6 – 8, D-94209 Regen
Tel. +49(0) 9921 9605 0, Fax +49(0) 9921 9605 101
E- Mail: info@touristisches-service-center.de
Internet: www.wandern.arberland-bayerischer-wald.de

Meldung vom: 29.05.2017