Vormundschaft:
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen (Kind bzw. Jugendlicher unter 18) wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind.
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen
kraft Gesetzes (gesetzlicher Amtsvormund),
– wenn dessen Mutter noch minderjährig und ledig ist.
– wenn die elterliche Sorge ruht, weil in die Adoption eingewilligt wurde.
aufgrund Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellter Amtsvormund), insbesondere in den folgenden Fällen,
– wenn die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung) entzogen wurde
– wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder beide sorgeberechtigten …