Link zu den Ergebnissen:
http://service.landkreis-regen.de/wahlen/276000_000037/index.html
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Hier erwartet Euch ein ganz neues und unvergleichliches Programm.
Im Fereindorf „Mühl-Fun-Viertel“ ist Abwechslung garantiert. Ihr habt den Badesee direkt vor der Tür und der Hochseilgarten für die ganz Sportlichen unter Euch ist auch nicht weit.
Geplant ist außerdem eine Kanu- bzw. Rafting Tour auf den nahe gelegenen Tschechischen Gewässern.
Kreativität und Entspannung werden natürlich auch nicht zu kurz kommen.
Änderungen im Programm vorbehalten.
Veranstalter: KJR Freyung-Grafenau in Kooperation mit der Kommunalen Jugendarbeit Regen und dem KJR Rottal-Inn.
| Datum: | 02. – 08.08.2015 |
| Ort: | Klaffer am Hochficht (Österreich) |
| Alter: | 12 – 17 Jahre |
| mindestens/maximal: | mind. 10 Teilnehmer |
| Kosten: | 145,00 € |
| Leistungen: | Transfer, Unterkunft, Vollverpflegung, Programm, Ausrüstung, Infobrief, qualifizierte Betreuung |
| Kooperationspartner: | KJR Freyung-Grafenau, KJR Rottal-Inn |
Um eine Anpassung der Verkehrsplanung an die Alltagsrealität und dem Mobilverhalten aller Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises bewerkstelligen zu können, ist Ihre Mithilfe notwendig.
Mit Ihrer aktiven Beteiligung an dieser Fragebogenaktion haben Sie die Möglichkeit, die Zukunft des Öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regen für sich und Ihren Wohnort mit zu gestalten.
Da die mit der Post versandten Fragebögen jeweils nur für eine Person im Haushalt galten, haben Sie hier die Möglichkeit, weitere Fragebögen auszudrucken. Sie können aber auch weitere Fragebögen in Ihrer Gemeindeverwaltung abholen.
Wir benötigen Ihre Unterstützung, denn nur wenn möglichst viele Bürger an dieser Befragungsaktion teilnehmen, können wir auch für Sie und Ihre Bedürfnisse die „ÖPNV-Zukunft“ planen.
Selbstverständlich werden die von Ihnen angegeben Informationen anonym und vertraulich behandelt.
Den ausgefüllten Fragenbogen können Sie bis 31. August 2014, bei Ihrer Gemeindeverwaltung abgeben oder per Fax (09921 601-100, bitte BEIDE Seiten) an das Landratsamt Regen senden.
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen Jana Graßl unter der Telefonnummer 09921 601-360 gerne zur Verfügung.
Für die Gemeinden Bayerisch Eisenstein, Langdorf, Zwiesel, Rinchnach, Kirchberg i.W., Kirchdorf i.W., Frauenau, Lindberg benutzen Sie bitte Fragebogen A
Für die Gemeinden Achslach, Arnbruck, Drachselsried, Prackenbach, Viechtach, Bodenmais, Kollnburg, Geiersthal, Böbrach, Teisnach, Patersdorf, Ruhmannsfelden, Zachenberg, Bischofsmais, Regen, Gotteszell benutzen Sie bitte Fragebogen B
Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Regenhütte in den Großen Regen, von abgeschlagenem Mischwasser in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte und von Niederschlagswasser in die Kleine Deffernik und in den Großen Regen durch die Gemeinde Bayer. Eisenstein, Landkreis Regen
Die Gemeinde Bayer. Eisenstein beabsichtigt die Ausübung folgender Gewässerbenutzungen:
Folgende Abflüsse dürfen beim Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage nicht überschritten werden
Trockenwetterabfluss
11,1 m³/h
125,9 m³/d
Mischwasserabfluss
(Abwassermenge je h) 25,2 m³/h
| Bezeichnung der Einleitung | Fl.Nr. | Gemarkung | Vorfluter |
| E 1 | 1726/22 | Bayer. Eisenstein | Kleine Deffernik |
| E 2 | 1726/33 | Bayer. Eisenstein | Großer Regen |
| E 3 | 1682/4 | Bayer. Eisenstein | Kleine Deffernik |
Die Kläranlage Regenhütte wurde im Jahr 2015 saniert, dabei wurde die vorhandene biologische Reinigungsstufe (Scheibentauchkörperanlage) um eine Wirbelschwebebettanlage erweitert. Die Ausbaugröße der Kläranlage bleibt bei 650 EW60. Die Mischwasserbehandlung im kanalisierten Einzugsgebiet erfolgt über den bestehenden Stauraumkanal mit oben liegender Entlastung. Als Vorfluter für die fünf Einleitungsstellen dienen der Große Regen, die Kleine Deffernik und der Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte.
Die Gemeinde Bayer. Eisenstein hat für die Maßnahme die erforderliche Erlaubnis nach §§ 10 und 15 WHG beantragt.
Dies wird bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
Das Motto „Raus aus dem Alltag und rein ins Abenteuer“ gilt auch diesmal wieder, wenn wir gemeinsam zur Jugendbildungsreise nach Norwegen aufbrechen. Heuer geht’s in Zusammenarbeit mit den Kreisjugendringen aus Passau, Rottal-Inn, Freyung-Grafenau und Straubing-Bogen ins Land der Mitternachtssonne (im Norden des Landes geht im Sommer die Sonne nicht unter). Die einzigartige Landschaft (Fjorde, Gletscher, Berge, Wasserfälle) wird Dich auf unserer gemeinsamen 17-tägigen Erkundungstour immer wieder ins Staunen versetzen!
Egal ob zu Wasser oder am Lande, ein bisschen norwegisches Lebensgefühl haben wir sicher auch für Dich im Gepäck!
Auf unserem bisherigen Programmplan stehen neben Tages- und Wanderausflügen auch Angebote aus der Erlebnispädagogik (z. B. Raften, Hydrospeed, Geocaching, Crossgolf).
Erlebe auf unserer Tour durch Norwegen und in unseren selbst aufgebauten Zeltcamps den Gegensatz von Großstadtabenteuer (Bergen und Oslo) und purer Wildnis (Trysil, Provinz Hedmark). Tauche ein in die faszinierende Natur des Landes, lerne die typischen Sehenswürdigkeiten kennen und lass die Seele an den interessantesten norwegischen Plätzen baumeln – in zwei Worten ausgedrückt: „Erlebnis pur“!
Den Vorgeschmack und alle Details zur Fahrt (geplanten Ablauf, was man an Klamotten mitnehmen muss und, und, und) gibt’s dann beim Vortreffen!
| Datum: | 29.06 – 14.08.2016 |
| Ort: | verschiedene Orte in Norwegen |
| Alter: | ab 14 Jahre (max. 34 und mind. 25 Teilnehmer) |
| Wichtig: | Anmeldeschluss 28.06.2016 |
| Kosten: | 630,00 € |
| Leistungen: | Transfer im Reisebus, Unterkunft, Vollverpflegung, Infobrief, Vor- und Nachtreffen, Programm, Ausrüstung, qualifizierte Betreuung |
| Kooperationspartner: | KJR Passau, KJR Rottal-Inn, KJR Freyung-Grafenau, KJR Straubing-Bogen |
Das Landratsamt Regen informiert
Mit den Stationen fünf und sechs seiner Bürgermeister-Landkreis-Tour erhielt der Kommunale Jugendpfleger des Landkreises Regen, Dirk Reichel, aus erster Hand Informationen zur Jugendarbeit in den Gemeinden Kirchberg und Bischofsmais. Bei beiden, gut über 90-minütigen Treffen, mit den jeweiligen Bürgermeistern und Jugendbeauftragten der neuen ILE-Gemeinden im unteren Landkreis lag der Fokus in den Gesprächen auf der Vor-Ort-Struktur der Jugendarbeit.
Sowohl Kirchberg als auch Bischofsmais stehen mit den anderen beiden ILE-Gemeinden noch ziemlich am Anfang ihrer Zusammenarbeit, gehen aber in unterschiedlichen Bereichen von Synergieeffekten aus. So auch im Bereich der Jugendarbeit, bei der sie auf die Unterstützung durch den Kommunalen Jugendpfleger, beispielsweise in der Erstellung von gemeinsamen Konzepten, zählen können.
Der Blick von Reichel richtet sich bei den Gesprächen nicht nur auf seinen Kernbereich „Jugendarbeit“ sondern auch auf Querschnittsthemen, wie beispielsweise dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. „Mich erstaunt immer wieder, welch gute Strukturen in der Jugendarbeit in den bisher besuchten Gemeinden vorhanden sind. Darüber hinaus ist es in den Gesprächen spannend zu erfahren, mit welchen Besonderheiten eine Gemeinde aufwarten kann“, zieht Reichel sein positives Fazit am Ende der beiden Gespräche.
Bildunterschrift „BGM-Landkreis-Tour (Kirchberg 23.04.2012):
Wie funktioniert die Jugendarbeit in Kirchberg? Darüber unterhielten sich im Kirchberger Rathaus Bürgermeister Alois Wenig (links), Kommunaler Jugendpfleger Dirk Reichel (Mitte) und Jugendbeauftragter Gerhard Penn
Wir machen einen 2. Versuch mit…
„Moin, moin in Hamburg!“ Die Hansestadt im Norden unseres Landes wartet auf Dich mit einem abwechslungsreichen Programm – eine Mischung aus Sightseeing und Action!
Das Beste daran: Du wirst selbst zum Akteur, denn gemeinsam in der Gruppe werdet Ihr über Euer Programm entscheiden!
Nachdem die Millionenstadt mit unzähligen Highlights wartet, haben wir im Vorfeld eine kleine Vorauswahl getroffen. Mögliche „Bausteine“ sind: StreetArt-Tour, Hafenrundfahrt, Miniaturwunderland oder eine „Millerntorführung“. Und keine Angst, Zeit zum Bummeln und Shoppen haben wir auch eingeplant.
Untergebracht sind wir übrigens in einer Jugendherberge mittenmang* in Hamburg.
* mittendrin auf Hamburgisch
| Datum: | 08. – 13.06.2017 |
| Ort: | Hamburg |
| Alter: | ab 14 Jahren |
| Kosten:
|
175,00 € für Jugendliche aus Regen, Viechtach, Zwiesel und Bodenmais 215,00 € für Jugendliche aus allen anderen Gemeinden des Landkreises |
| Info: | in Kooperation mit dem Jugendtreff „Underground“ Bodenmais, dem Jugendcafé Zwiesel, der Gemeindejugendarbeit Regen und der Stadtjugendarbeit Viechtach |
| Leistungen: | Transfer, Unterkunft, Halbpension, Programm, Infobrief, qualifizierte Betreuung |
| Wichtig: |
Diese Fahrt findet in Kooperation mit den Städten/Gemeinden Viechtach, Regen, Zwiesel und Bodenmais statt. Wer aus einer dieser Städte/Gemeinden ist, kann sich vor Anmeldestart (06. Februar 2017) vormerken lassen!
|

Az.: 33-171-01
Immissionsschutzgesetze;
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Die Firma Granitwerk Prünst GmbH, Im Teisnachtal 30, 94239 Ruhmannsfelden hat mit Schreiben vom 04.07.2016, Antrag auf Erweiterung der Abbautiefe des bestehenden Steinbruchs auf den Grundstücken (ggf. TF) der Fl. Nrn. 634/2, 644/2 der Gemarkung Patersdorf, sowie den Grundstücken (ggf. TF) der Fl. Nrn. 607/1, 1130/3, 1133, 1134, 1135 1137 und 1138/2 der Gemarkung Ruhmannsfelden gestellt.
Bei der beantragten Anlage ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. mit Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Vorprüfung war durch die Behörde eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien vorzunehmen und festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und insofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher abgesehen werden.
Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Nähere Informationen können beim Landratsamt Regen, Sachgebiet 33, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Tel. 09921/601-311, eingeholt werden.
Regen, 22.09.2016
LANDRATSAMT
gez.
Kraus
Oberregierungsrat
Vollzug der Immissionsschutzgesetze;
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV), und des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG);
Antrag nach § 4 BImSchG auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in einer Lagerhalle durch die Fa. Max Streicher GmbH & Co. KG aA, Schwaigerbreite 17, 94469 Deggendorf, für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl.-Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf
Öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Mit Bescheid des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016, Az. 33-171-01, wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das o.g. Vorhaben mit Nebenbestimmungen erteilt.
Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides werden hiermit gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) öffentlich bekannt gemacht.
Ferner wird der Bescheid gem. § 10 Abs. 8a BImSchG mit den zugehörigen BVT-Merkblättern im Internet veröffentlicht
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides hat folgenden Wortlaut:
I. Genehmigung nach § 4 BImSchG
Der Firma Max Streicher GmbH & Co. KG aA wird die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb folgender immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl. Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf erteilt:
II. Planunterlagen
Dieser Genehmigung liegen folgende, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016 versehenen Antrags-/Planunterlagen und Beschreibungen zugrunde, die zugleich Bestandteil dieses Bescheides sind:
III. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen enthalten Festlegungen zu folgenden Genehmigungstatbeständen:
Baurecht und Brandschutz, Immissionsschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Wasserrecht, Arbeitsschutz, Naturschutz
IV. Konzentrationswirkung
Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere nach dem Baurecht (Baugenehmigung nach BayBO) mit ein.
V. Störfallverordnung
Die in Anhang I, Spalte 4 und 5 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV genannten Mengenschwellen werden nicht erreicht. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung
VI. Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,Postfachanschrift: 11 01 65,Hausanschrift: Haidplatz 1,93047 Regensburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides* und seine Begründung liegt zwei Wochen lang, vom 21.09.2016 bis einschließlich dem 04.10.2016, im Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Zimmer allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 BImSchG).
Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.
Die Genehmigung ist einzusehen unter Bescheid
BVT-Merkblätter: derzeit sind keine BVT Merkblätter vorhanden
* Aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können Passagen des Bescheides geschwärzt sein.
Regen, den 19.09.2016
Landratsamt
Kraus
Oberregierungsrat
(betroffene Gemeinden: Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf, Zwiesel);
Hinweis auf Bekanntmachung
Das Landratsamt Regen hat die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Schwarzen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 30.06.2016 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Verordnung wird zusammen mit den Planunterlagen bei den Gemeinden Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf und Zwiesel sowie im Landratsamt Regen, Zimmer-Nr. 215, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Meldung vom 01.07.2016
Der Landkreis Regen hat bis Ende 2000 die beiden Kreiskrankenhäuser in Viechtach und Zwiesel als Regiebetrieb geführt (Art. 51 Abs.3 Nr.1 LkrO und Art. 25 Abs.1 Ziff.1 BayKrG).
Am 28.07.1999 beschloss der Kreistag des Landkreises Regen, die Krankenhäuser ab 01.01.2001 in der Rechtsform eines selbständigen Kommunalunternehmens (SKU) zu führen.
Arberlandkliniken Zwiesel – Viechtach
Arberlandklinik Viechtach
Karl-Gareis-Str. 31, 94234 Viechtach,
Tel. 09942 200, Fax 09942 20-159
E-Mail:info-v@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de
Arberlandklinik Zwiesel
Arberlandstr. 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922 990, Fax 09922 99321
E-Mail: info-z@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de
Der Caritas Kreisverband Regen e.V. hat für den Landkreis Regen in den Städten Regen, Viechtach und Zwiesel je eine Schuldnerberatungsstelle eingerichtet.
Personen, die krank sind und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen können noch sie von anderen – z.B. einer Krankenversicherung – erhalten, haben Anspruch auf „Hilfe zur Gesundheit“. Diese umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche Leistungen.
Die Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII ist somit für denjenigen von Bedeutung, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Kosten nicht selbst tragen kann.
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.
Die neuen Regelsätze beinhalten nunmehr auch einmalige Leistungen
Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 27 ff SGB XII
Online
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.
Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.
Blindenhilfe (72 SGB XII):
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.
Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen.
Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.
Gewalt gegen Frauen und Kinder – leider ist dies alltägliche Wirklichkeit – auch im Landkreis Regen.
Beim FRAUEN-NOTRUF im Landkreis Regen
Tel.: 0171 / 14 88 112
stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.
| Einrichtungen | Aufgaben |
| Familienentlastender Dienst Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V., Parkstr. 4, 94209 Regen, Tel: 09921/97011-31, Fax: 09921/97011-20. |
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen. |
| Frühförderung | „Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst wenig durch Behinderung belasteten, individuellen und sozialen Leben zu verhelfen. Ambulante Frühförderung beinhaltet insbesondere:
|
| Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Träger: Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V. Christopherus-Schule, |
Im Landkreis Regen gibt es eine Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen ihrer neunjährigen regulären Schulpflicht sowie ihrer dreijährigen Berufsschulpflicht betreut. |
| Integrativer Kindergarten Träger ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.
Integrativer Kindergarten |
Im Landkreis Regen gibt es einen integrativen Kindergarten. Darin werden behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut. |
| Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben Einrichtung der Lebenshilfe Deggendorf, Osserstr. 8, 94209 Regen, Tel.: 09921/9433-0, Fax.: 09921/2726 |
Behinderte, bei denen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, kann Hilfe in „anerkannten Werkstätten für Behinderte“ gewährt werden.
Im Landkreis Regen gibt es eine anerkannte Werkstatt für Behinderte: |
| Schulvorbereitende Einrichtungen | Sprachauffällige oder entwicklungsverzögerte Kinder im Vorschulalter können in „Schulvorbereitenden Einrichtungen “ (SVE) gefördert werden. Für Kinder, die die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllen, wird der Kostenbeitrag der Eltern aus Sozialhilfemitteln getragen. |
| Sonderfahrdienst für Behinderte | Das BRK (Kreisverband Regen) unterhält im Landkreis Regen einen Behindertenfahrdienst. Der Dienst steht jedem Behinderten im Landkreis Regen offen. Beförderungswünsche sind rechtzeitig mit dem Fahrdienst abzustimmen. Näher Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des BRK Kreisverbandes Regen, Osserstr. 2, 94209 Regen, Tel: 09921/9446-0 |
| Tagesstätte Heilpädagogische Tagesstätte, Am Grubfeld 13, 94209 Regen – Schweinhütt, Tel: 09921/2704, Fax: 09921/1548 |
Die Tagesstätte ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Teil des Hilfskonzepts zu einer angemessenen Schulbildung. Sie bietet ergänzende Betreuung und heilpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zum Besuch der Förderschule oder der schulvorbereitenden Einrichtung (SVE). Betreiber der Tagesstätte im Landkreis Regen ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V. |
| Therapeutische Wohngemeinschaft und intensiv betreutes Einzelwohnen | Die therapeutische Wohngemeinschaft und das betreute Einzelwohnen sind Hilfsangebote für psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen. Erfüllen diese Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfe, werden die Kosten und ggf. auch der notwendige Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln getragen. Ziel dieser Hilfe ist es, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ein weitgehend normales Leben führen zu können. Durch die Art der Betreuung wird außerdem gewährleistet, dass der zu Betreuende individuelle Hilfsmaßnahmen erhält und in Zeiten von Krisen frühzeitige Interventionen möglich sind. |
Für alle Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe –
der Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung
Gestütstraße 10 (Ämtergebäude),
84028 Landshut
E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de
Internet www.bezirk-niederbayern.de
zuständig.