Autorenarchiv: Alexandra Weber

Jugendcamp im „Muehl-Fun-Viertel“ in Österreich

Hier erwartet Euch ein ganz neues und unvergleichliches Programm.
Im Fereindorf „Mühl-Fun-Viertel“ ist Abwechslung garantiert. Ihr habt den Badesee direkt vor der Tür und der Hochseilgarten für die ganz Sportlichen unter Euch ist auch nicht weit.
Geplant ist außerdem eine Kanu- bzw. Rafting Tour auf den nahe gelegenen Tschechischen Gewässern.

Kreativität und Entspannung werden natürlich auch nicht zu kurz kommen.

Änderungen im Programm vorbehalten.

Veranstalter: KJR Freyung-Grafenau in Kooperation mit der Kommunalen Jugendarbeit Regen und dem KJR Rottal-Inn.

 

 

Datum: 02. – 08.08.2015
Ort: Klaffer am Hochficht (Österreich)
Alter: 12 – 17 Jahre
mindestens/maximal: mind. 10 Teilnehmer
Kosten: 145,00 €
Leistungen: Transfer, Unterkunft, Vollverpflegung, Programm, Ausrüstung,
Infobrief, qualifizierte Betreuung
Kooperationspartner: KJR Freyung-Grafenau, KJR Rottal-Inn

Meldung vom: 08.06.2017

Fragebogenaktion zum Öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Regen

Um eine Anpassung der Verkehrsplanung an die Alltagsrealität und dem Mobilverhalten aller Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises bewerkstelligen zu können, ist Ihre Mithilfe notwendig.

Mit Ihrer aktiven Beteiligung an dieser Fragebogenaktion haben Sie die Möglichkeit, die Zukunft des Öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regen für sich und Ihren Wohnort mit zu gestalten.

Da die mit der Post versandten Fragebögen jeweils nur für eine Person im Haushalt galten, haben Sie hier die Möglichkeit, weitere Fragebögen auszudrucken. Sie können aber auch weitere Fragebögen in Ihrer Gemeindeverwaltung abholen.

Wir benötigen Ihre Unterstützung, denn nur wenn möglichst viele Bürger an dieser Befragungsaktion teilnehmen, können wir auch für Sie und Ihre Bedürfnisse die „ÖPNV-Zukunft“ planen.

Selbstverständlich werden die von Ihnen angegeben Informationen anonym und vertraulich behandelt.

Den ausgefüllten Fragenbogen können Sie bis 31. August 2014, bei Ihrer Gemeindeverwaltung abgeben oder per Fax (09921 601-100, bitte BEIDE Seiten) an das Landratsamt Regen senden.

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen Jana Graßl unter der Telefonnummer 09921 601-360 gerne zur Verfügung.

Für die Gemeinden Bayerisch Eisenstein, Langdorf, Zwiesel, Rinchnach, Kirchberg i.W., Kirchdorf i.W., Frauenau, Lindberg benutzen Sie bitte Fragebogen A

Für die Gemeinden Achslach, Arnbruck, Drachselsried, Prackenbach, Viechtach, Bodenmais, Kollnburg, Geiersthal, Böbrach, Teisnach, Patersdorf, Ruhmannsfelden, Zachenberg, Bischofsmais, Regen, Gotteszell benutzen Sie bitte Fragebogen B

Meldung vom: 08.06.2017

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Regenhütte in den Großen Regen, von abgeschlagenem Mischwasser in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte und von Niederschlagswasser in die Kleine Deffernik und in den Großen Regen durch die Gemeinde Bayer. Eisenstein, Landkreis Regen

Die Gemeinde Bayer. Eisenstein beabsichtigt die Ausübung folgender Gewässerbenutzungen:

  • Einleiten des mechanisch-biologisch behandelten Abwassers aus der Kläranlage Regenhütte (Einleitungsstelle E 5, Fl.Nr. 1745/2, Gemarkung Bayer. Eisenstein) in den Großen Regen,

    Folgende Abflüsse dürfen beim Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage nicht überschritten werden

    Trockenwetterabfluss
    11,1 m³/h
    125,9 m³/d

Mischwasserabfluss
(Abwassermenge je h) 25,2 m³/h

  • Einleiten von abgeschlagenem Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB, Einleitungsstelle E 4, Fl.Nr. 1723/3, Gemarkung Bayer. Eisenstein) in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte,
  • Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Regenhütte über drei Einleitungsstellen:
Bezeichnung der Einleitung Fl.Nr. Gemarkung Vorfluter
E 1 1726/22 Bayer. Eisenstein Kleine Deffernik
E 2 1726/33 Bayer. Eisenstein Großer Regen
E 3 1682/4 Bayer. Eisenstein Kleine Deffernik

Die Kläranlage Regenhütte wurde im Jahr 2015 saniert, dabei wurde die vorhandene biologische Reinigungsstufe (Scheibentauchkörperanlage) um eine Wirbelschwebebettanlage erweitert. Die Ausbaugröße der Kläranlage bleibt bei 650 EW60. Die Mischwasserbehandlung im kanalisierten Einzugsgebiet erfolgt über den bestehenden Stauraumkanal mit oben liegender Entlastung. Als Vorfluter für die fünf Einleitungsstellen dienen der Große Regen, die Kleine Deffernik und der Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte.

Die Gemeinde Bayer. Eisenstein hat für die Maßnahme die erforderliche Erlaubnis nach §§ 10 und 15 WHG beantragt.

Dies wird bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

  1. der Plan des Vorhabens in der Gemeinde Bayer. Eisenstein, Anton-Pech-Weg 2, 94252 Bayer. Eisenstein in der Zeit vom 26.04.2016 bis einschließlich 25.05.2016 während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt wird,
  2. der Plan des Vorhabens in dem oben genannten Zeitraum in digitaler Form unter folgender Internetadresse eingesehen werden kann (maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen!):
    https://www.landkreis-regen.de/vollzug-der-wasser-und-abwasserabgabengesetze/artikel/150/3464/14372/
  3. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen bei der unter Ziffer 1 genannten Stelle oder beim Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer Nr. 220, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 08.06.2016 (Einwendungsfrist) während der Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
  4. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem erforderlichenfalls noch festzusetzenden Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Vorschriften gelten nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 15.10.2015, C 137/14),
  5. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. „

 

Meldung vom: 30.04.2018

Ferienprogramm Kommunale Jugendarbeit – Mehrtagesfahrt „Jugendbildungsreise nach Norwegen“

Das Motto „Raus aus dem Alltag und rein ins Abenteuer“ gilt auch diesmal wieder, wenn wir gemeinsam zur Jugendbildungsreise nach Norwegen aufbrechen. Heuer geht’s in Zusammenarbeit mit den Kreisjugendringen aus Passau, Rottal-Inn, Freyung-Grafenau und Straubing-Bogen ins Land der Mitternachtssonne (im Norden des Landes geht im Sommer die Sonne nicht unter). Die einzigartige Landschaft (Fjorde, Gletscher, Berge, Wasserfälle) wird Dich auf unserer gemeinsamen 17-tägigen Erkundungstour immer wieder ins Staunen versetzen!

Egal ob zu Wasser oder am Lande, ein bisschen norwegisches Lebensgefühl haben wir sicher auch für Dich im Gepäck!
Auf unserem bisherigen Programmplan stehen neben Tages- und Wanderausflügen auch Angebote aus der Erlebnispädagogik (z. B. Raften, Hydrospeed, Geocaching, Crossgolf).

Erlebe auf unserer Tour durch Norwegen und in unseren selbst aufgebauten Zeltcamps den Gegensatz von Großstadtabenteuer (Bergen und Oslo) und purer Wildnis (Trysil, Provinz Hedmark). Tauche ein in die faszinierende Natur des Landes, lerne die typischen Sehenswürdigkeiten kennen und lass die Seele an den interessantesten norwegischen Plätzen baumeln – in zwei Worten ausgedrückt: „Erlebnis pur“!

Den Vorgeschmack und alle Details zur Fahrt (geplanten Ablauf, was man an Klamotten mitnehmen muss und, und, und) gibt’s dann beim Vortreffen!

Datum: 29.06 – 14.08.2016
Ort: verschiedene Orte in Norwegen
Alter: ab 14 Jahre (max. 34 und mind. 25 Teilnehmer)
Wichtig: Anmeldeschluss 28.06.2016
Kosten: 630,00 €
Leistungen: Transfer im Reisebus, Unterkunft, Vollverpflegung, Infobrief, Vor- und Nachtreffen, Programm, Ausrüstung, qualifizierte Betreuung
Kooperationspartner: KJR Passau, KJR Rottal-Inn, KJR Freyung-Grafenau, KJR Straubing-Bogen

Meldung vom: 27.04.2018

Kommunale Jugendarbeit auf der Bürgermeister-Landkreis-Tour in Kirchberg und Bischofsmais

Das Landratsamt Regen informiert

Mit den Stationen fünf und sechs seiner Bürgermeister-Landkreis-Tour erhielt der Kommunale Jugendpfleger des Landkreises Regen, Dirk Reichel, aus erster Hand Informationen zur Jugendarbeit in den Gemeinden Kirchberg und Bischofsmais. Bei beiden, gut über 90-minütigen Treffen, mit den jeweiligen Bürgermeistern und Jugendbeauftragten der neuen ILE-Gemeinden im unteren Landkreis lag der Fokus in den Gesprächen auf der Vor-Ort-Struktur der Jugendarbeit.
Sowohl Kirchberg als auch Bischofsmais stehen mit den anderen beiden ILE-Gemeinden noch ziemlich am Anfang ihrer Zusammenarbeit, gehen aber in unterschiedlichen Bereichen von Synergieeffekten aus. So auch im Bereich der Jugendarbeit, bei der sie auf die Unterstützung durch den Kommunalen Jugendpfleger, beispielsweise in der Erstellung von gemeinsamen Konzepten, zählen können.

Der Blick von Reichel richtet sich bei den Gesprächen nicht nur auf seinen Kernbereich „Jugendarbeit“ sondern auch auf Querschnittsthemen, wie beispielsweise dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. „Mich erstaunt immer wieder, welch gute Strukturen in der Jugendarbeit in den bisher besuchten Gemeinden vorhanden sind. Darüber hinaus ist es in den Gesprächen spannend zu erfahren, mit welchen Besonderheiten eine Gemeinde aufwarten kann“, zieht Reichel sein positives Fazit am Ende der beiden Gespräche.

Bildunterschrift „BGM-Landkreis-Tour (Kirchberg 23.04.2012):
Wie funktioniert die Jugendarbeit in Kirchberg? Darüber unterhielten sich im Kirchberger Rathaus Bürgermeister Alois Wenig (links), Kommunaler Jugendpfleger Dirk Reichel (Mitte) und Jugendbeauftragter Gerhard Penn 

Meldung vom: 30.04.2018

Ferienprogramm Kommunale Jugendarbeit – Mehrtagesfahrt „Hamburg ahoi“

Wir machen einen 2. Versuch mit…
„Moin, moin in Hamburg!“ Die Hansestadt im Norden unseres Landes wartet auf Dich mit einem abwechslungsreichen Programm – eine Mischung aus Sightseeing und Action!
Das Beste daran: Du wirst selbst zum Akteur, denn gemeinsam in der Gruppe werdet Ihr über Euer Programm entscheiden!

Nachdem die Millionenstadt mit unzähligen Highlights wartet, haben wir im Vorfeld eine kleine Vorauswahl getroffen. Mögliche „Bausteine“ sind: StreetArt-Tour, Hafenrundfahrt, Miniaturwunderland oder eine „Millerntorführung“. Und keine Angst, Zeit zum Bummeln und Shoppen haben wir auch eingeplant.

Untergebracht sind wir übrigens in einer Jugendherberge mittenmang* in Hamburg.

* mittendrin auf Hamburgisch

Datum: 08. – 13.06.2017
Ort: Hamburg
Alter: ab 14 Jahren
Kosten:

175,00 € für Jugendliche aus Regen, Viechtach, Zwiesel und Bodenmais
215,00 € für Jugendliche aus allen anderen Gemeinden des Landkreises
Info: in Kooperation mit dem Jugendtreff „Underground“ Bodenmais, dem Jugendcafé Zwiesel, der Gemeindejugendarbeit Regen und der Stadtjugendarbeit Viechtach
Leistungen: Transfer, Unterkunft, Halbpension, Programm, Infobrief, qualifizierte Betreuung
Wichtig:
Diese Fahrt findet in Kooperation mit den Städten/Gemeinden Viechtach, Regen, Zwiesel und Bodenmais statt. Wer aus einer dieser Städte/Gemeinden ist, kann sich vor Anmeldestart (06. Februar 2017) vormerken lassen!

Meldung vom: 05.02.2018

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Fa. Granitwerk Prünst GmbH

Az.: 33-171-01

Immissionsschutzgesetze;

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Die Firma Granitwerk Prünst GmbH, Im Teisnachtal 30, 94239 Ruhmannsfelden hat mit Schreiben vom 04.07.2016, Antrag auf Erweiterung der Abbautiefe des bestehenden Steinbruchs auf den Grundstücken (ggf. TF) der Fl. Nrn. 634/2, 644/2 der Gemarkung Patersdorf, sowie den Grundstücken (ggf. TF) der Fl. Nrn. 607/1, 1130/3, 1133, 1134, 1135 1137 und 1138/2 der Gemarkung Ruhmannsfelden gestellt.

Bei der beantragten Anlage ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. mit Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Vorprüfung war durch die Behörde eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien vorzunehmen und festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und insofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher abgesehen werden.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Regen, Sachgebiet 33, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Tel. 09921/601-311, eingeholt werden.

Regen, 22.09.2016

LANDRATSAMT

gez.

Kraus

Oberregierungsrat

 

Meldung vom: 12.06.2017

Vollzug der Immissionsschutzgesetzte;

Vollzug der Immissionsschutzgesetze;

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV), und des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG);

Antrag nach § 4 BImSchG auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in einer Lagerhalle durch die Fa. Max Streicher GmbH & Co. KG aA, Schwaigerbreite 17, 94469 Deggendorf, für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl.-Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf

Öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Mit Bescheid des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016, Az. 33-171-01, wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das o.g. Vorhaben mit Nebenbestimmungen erteilt.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides werden hiermit gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) öffentlich bekannt gemacht.
Ferner wird der Bescheid gem. § 10 Abs. 8a BImSchG mit den zugehörigen BVT-Merkblättern im Internet veröffentlicht

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides hat folgenden Wortlaut:

I. Genehmigung nach § 4 BImSchG

Der Firma Max Streicher GmbH & Co. KG aA wird die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb folgender immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl. Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf erteilt:

  • Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 50 Tonnen oder mehr (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV- i. m. V. Nr. 8.12.1.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV)
  • Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 Tonnen oder mehr (§ 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i. m. V. Nr. 8.12.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV)
  1. Die Genehmigung schließt andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere:
    • die baurechtliche Genehmigung gem. Art 59 Abs. 1 BayBO
  2. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage innerhalb von drei Jahren nach Zustellung dieses Bescheides nicht in Betrieb genommen worden ist. Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
  3. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.

II. Planunterlagen
Dieser Genehmigung liegen folgende, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016 versehenen Antrags-/Planunterlagen und Beschreibungen zugrunde, die zugleich Bestandteil dieses Bescheides sind:

III. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen enthalten Festlegungen zu folgenden Genehmigungstatbeständen:
Baurecht und Brandschutz, Immissionsschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Wasserrecht, Arbeitsschutz, Naturschutz

IV. Konzentrationswirkung 
Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere nach dem Baurecht (Baugenehmigung nach BayBO) mit ein.

V. Störfallverordnung
Die in Anhang I, Spalte 4 und 5 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV genannten Mengenschwellen werden nicht erreicht. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung

VI. Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,Postfachanschrift: 11 01 65,Hausanschrift: Haidplatz 1,93047 Regensburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides* und seine Begründung liegt zwei Wochen lang, vom 21.09.2016 bis einschließlich dem 04.10.2016, im Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Zimmer allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.

Die Genehmigung ist einzusehen unter Bescheid

BVT-Merkblätter: derzeit sind keine BVT Merkblätter vorhanden

* Aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können Passagen des Bescheides geschwärzt sein.

Regen, den 19.09.2016

Landratsamt

Kraus

Oberregierungsrat

 

Meldung vom: 12.06.2017

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Schwarzen Regen

(betroffene Gemeinden: Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf, Zwiesel);

Hinweis auf Bekanntmachung

Das Landratsamt Regen hat die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Schwarzen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 30.06.2016 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Verordnung wird zusammen mit den Planunterlagen bei den Gemeinden Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf und Zwiesel sowie im Landratsamt Regen, Zimmer-Nr. 215, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Meldung vom 01.07.2016

» Verordnung vom 28.06.2016

» Detailkarte D71

» Detailkarte D72

» Detailkarte D73

» Detailkarte D74

» Detailkarte D75

» Detailkarte D76

» Detailkarte D77

» Detailkarte D78

» Detailkarte D79

» Detailkarte D80

» Detailkarte D81

» Detailkarte D82

» Deatilkarte D83

» Detailkarte D84

» Detailkarte D85

» Detailkarte D86

» Detailkarte D87

» Detailkarte D88

» Detailkarte D89

» Detailkarte D90

» Detailkarte D91

» Detailkarte D92

» Detailkarte D93

» Detailkarte D94

» Detailkarte D95

» Detailkarte D96

» Detailkarte D97

» Detailkarte D98

» Übersichtskarte U8

» Übersichtskarte U9

Meldung vom: 21.10.2024

Kreiskrankenhäuser

Der Landkreis Regen hat bis Ende 2000 die beiden Kreiskrankenhäuser in Viechtach und Zwiesel als Regiebetrieb geführt (Art. 51 Abs.3 Nr.1 LkrO und Art. 25 Abs.1 Ziff.1 BayKrG).

Am 28.07.1999 beschloss der Kreistag des Landkreises Regen, die Krankenhäuser ab 01.01.2001 in der Rechtsform eines selbständigen Kommunalunternehmens (SKU) zu führen.

Arberlandkliniken Zwiesel – Viechtach

Arberlandklinik Viechtach
Karl-Gareis-Str. 31, 94234 Viechtach,
Tel. 09942 200, Fax 09942 20-159
E-Mail:info-v@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

Arberlandklinik Zwiesel
Arberlandstr. 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922 990, Fax 09922 99321
E-Mail: info-z@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

 

Meldung vom: 31.10.2023

Hilfen zur Gesundheit

Personen, die krank sind und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen können noch sie von anderen – z.B. einer Krankenversicherung – erhalten, haben Anspruch auf „Hilfe zur Gesundheit“. Diese umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche Leistungen.

Die Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII ist somit für denjenigen von Bedeutung, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Kosten nicht selbst tragen kann.

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.

Die neuen Regelsätze beinhalten nunmehr auch einmalige Leistungen

Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 27 ff SGB XII

Online

Meldung vom: 10.03.2026

Hilfe in anderen Lebenslagen

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.

Blindenhilfe (72 SGB XII):
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen.

Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.

Meldung vom: 29.08.2017

Frauen-Notruf (Frauennotruf)

Gewalt gegen Frauen und Kinder – leider ist dies alltägliche Wirklichkeit – auch im Landkreis Regen.

Beim FRAUEN-NOTRUF im Landkreis Regen
Tel.: 0171 / 14 88 112

stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.

 

Meldung vom: 25.07.2019

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

 

Einrichtungen Aufgaben
Familienentlastender Dienst
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.,
Parkstr. 4,
94209 Regen,
Tel: 09921/97011-31,
Fax: 09921/97011-20.
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen.
Frühförderung „Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst wenig durch Behinderung belasteten, individuellen und sozialen Leben zu verhelfen.
Ambulante Frühförderung beinhaltet insbesondere:

  • die Abklärung des kindlichen Entwicklungsstandes in Verbindung mit den einschlägigen Fachdisziplinen
  • die Einleitung und Durchführung allgemeiner spezifischer Fördermaßnahmen mit geeignetem Personal
  • die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Eltern
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Behörden
  • Übernahme der Therapiekosten für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Träger:
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Christopherus-Schule,
Am Grubfeld 13
94209 Regen – Schweinhütt
Tel: 09921/2704 Fax: 09921/1548 .

Im Landkreis Regen gibt es eine Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen ihrer neunjährigen regulären Schulpflicht sowie ihrer dreijährigen Berufsschulpflicht betreut.
Integrativer Kindergarten Träger ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Integrativer Kindergarten
Am Grubfeld 13
94209 Regen-Schweinhütt
Tel: 09921/2704
Fax: 09921/1548

Im Landkreis Regen gibt es einen integrativen Kindergarten. Darin werden behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut.
Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben
Einrichtung der Lebenshilfe Deggendorf,
Osserstr. 8,
94209 Regen,
Tel.: 09921/9433-0,
Fax.: 09921/2726
Behinderte, bei denen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, kann Hilfe in „anerkannten Werkstätten für Behinderte“ gewährt werden.

Im Landkreis Regen gibt es eine anerkannte Werkstatt für Behinderte:
Regener Werkstätten,

Schulvorbereitende Einrichtungen Sprachauffällige oder entwicklungsverzögerte Kinder im Vorschulalter können in „Schulvorbereitenden Einrichtungen “ (SVE) gefördert werden. Für Kinder, die die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllen, wird der Kostenbeitrag der Eltern aus Sozialhilfemitteln getragen.
Sonderfahrdienst für Behinderte Das BRK (Kreisverband Regen) unterhält im Landkreis Regen einen Behindertenfahrdienst. Der Dienst steht jedem Behinderten im Landkreis Regen offen. Beförderungswünsche sind rechtzeitig mit dem Fahrdienst abzustimmen.
Näher Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des BRK Kreisverbandes Regen, Osserstr. 2, 94209 Regen, Tel: 09921/9446-0
Tagesstätte
Heilpädagogische Tagesstätte,
Am Grubfeld 13,
94209 Regen – Schweinhütt,
Tel: 09921/2704,
Fax: 09921/1548
Die Tagesstätte ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Teil des Hilfskonzepts zu einer angemessenen Schulbildung. Sie bietet ergänzende Betreuung und heilpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zum Besuch der Förderschule oder der schulvorbereitenden Einrichtung (SVE).
Betreiber der Tagesstätte im Landkreis Regen ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.
Therapeutische Wohngemeinschaft und intensiv betreutes Einzelwohnen Die therapeutische Wohngemeinschaft und das betreute Einzelwohnen sind Hilfsangebote für psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen. Erfüllen diese Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfe, werden die Kosten und ggf. auch der notwendige Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln getragen. Ziel dieser Hilfe ist es, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ein weitgehend normales Leben führen zu können. Durch die Art der Betreuung wird außerdem gewährleistet, dass der zu Betreuende individuelle Hilfsmaßnahmen erhält und in Zeiten von Krisen frühzeitige Interventionen möglich sind.

Für alle Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe –

der Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung
Gestütstraße 10 (Ämtergebäude),
84028 Landshut
E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de
Internet www.bezirk-niederbayern.de

zuständig.

 

Meldung vom: 29.08.2017