Archiv des Autors: wenig

Informationsmaterial für pädagogisches Personal

In der hier zur Verfügung gestellten Übersicht finden Sie Informations- und Fördermaterial zu den Themen

  • Elternarbeit und Mehrsprachigkeit,
  • bestehende Projekte/ best practice Beispiele,
  • wissenschaftliche Hintergrundinformationen,
  • Informationen zu Ausbildung, Beruf und Anerkennung,
  • Hinweise zu Fördermitteln und
  • in- und externe Ansprechpartner.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und das aufgeführte Material unterliegt keiner kriteriengeleiteten Auswahl oder einer Bewertung. Die Datei wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert (letzte Aktualisierung 14.03.2019).

Diese Seite ist nicht öffentlich zugänglich und ich möchte Sie darum bitten, die zur Verfügung gestellten Informationen sowie den Link nur schul-/kitaintern zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Falls Sie Hinweise für gute Materialien, Projekte oder Informationen zu Fördermitteln haben, schicken Sie bitte eine E-Mail an kbeckermann@lra.landkreis-regen.de.

Meldung vom: 31.07.2019

Informationsmaterial

Aktuelle Übersicht vom 04.02.2019 und den erarbeiteten Leitfaden zum Thema „Erstellen eines Faktenchecks“.

Neuerungen:

  • Ressourcen zum Thema Alltagskompetenzen
  • Neuer Bereich zum Thema Bildungsmonitoring

Meldung vom: 07.08.2020

Lizenzbedingungen

Für die Nutzung des Logos (nachfolgend Werk genannt) des Landkreises Regen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landrat Dr. Ronny Raith, Poschetsrieder Str. 16, D-94209 Regen (Lizenzgeber) gemäß dem Designguide des Lizenzgebers gelten nachfolgende Lizenzbedingungen:

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine nichtausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit für die Zukunft widerrufbare, beschränkte Lizenz, das Werk des Lizenzgebers für kommerzielle und private Zwecke in Übereinstimung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung und dem Designguide des Landkreises Regen herunter zu laden, zu speichern und zu nutzen, solange Sie sich an die Lizenzbedingungen halten.

Eingeräumt werden folgende Rechte:

  • das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, auch im Internet, z.B. auf Webseiten.
  • das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, das Werk mittels analoger, digitaler, oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenfernübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung, zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht unterzulizenzieren
  • das Senderecht
  • das Druckrecht, d. h. das Recht, das Werk zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Druckwerken zu nutzen.

Sämtliche weitere Rechte an dem Werk, einschließlich sämtlicher gewerblichen Schutzrechte, verbleiben beim Lizenzgeber.

Die alternativen Anwendungsvarianten des Werkes gemäß dem Designguide des Landkreises Regen sind einzuhalten. Generell ist die Version mit Bildmarke über dem Schriftzug vorzuziehen. Die Ausrichtung, die Form und die Einheit des Logos muss erhalten bleiben. Es dürfen nur die definierten Farben des Landkreises verwendet werden (siehe Designguide). Das Werk darf nicht mit anderen Textelementen oder Aussagen kombiniert werden. Das Werk darf nicht für andere Zwecke eingesetzt werden, z. B. als Aufführungszeichen. Die Qualität des Werkes sollte immer optimal reproduziert werden.

Um das Werk ist eine Schutzzone einzuhalten. Es dürfen nur die Orginalvorlagen des Werkes verwendet werden. Die Mindestgröße des Werkes muss 21,5 mm in der Höhe und 15 mm in der Breite betragen. Bearbeitungen, Verzerrungen des Werkes, das Ändern der Farben oder Einfügen von zusätzlichen Elementen und/oder Schatten sind nicht zulässig.

Mit diesem Lizenzvertrag werden keinerlei Eigentumsrechte oder Eigentumsbeteiligungen an dem Werk an Sie übertragen. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte, Eigentumsrechte und Beteiligungen an dem Werk vor.

Der Missbrauch des Werkes ist untersagt. Insbesondere ist folgendes untersagt:

  • Vergabe in Unterlizenz, Verkauf, Abtretung oder Übertragung Ihrer Rechte.
  • Verwendung, Wiedergabe, Verteilung, öffentliche Zugänglichmachung des Werks (insbesondere allein oder in Kombination mit anderen Urheberwerken) auf verleumderische oder ehrenrührige oder anderweitig rufschädigende, anstößige oder sittenwidrige Weise.
  • Verwendung des Werkes für Schmähkritik, Rufschädigung, Spekulationen oder Verleumdungen; Herabwürdigung des Lizenzgebers, politische Beiträge bzw. Werbung für Parteien, Boykottaufrufe oder Löschungsaufforderungen jeglicher Art.
  • Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind.
  • Eingliederung des Werks in ein Logo, eine Marke oder Dienstleistungsmarke.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die gegen geltendes Recht verstoßen.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die das geistige Eigentum oder andere Rechte verletzen oder dagegen verstoßen
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die zu der Annahme verleiten könnten, dass der Lizenzgeber, politische, wirtschaftliche oder andere meinungsbasierte Bewegungen oder Parteien unterstützt.
  • Gebrauch des Werks auf eine Art und Weise, die den Lizenzgeber in ein schlechtes Licht rückt oder beleidigen könnte, insbesondere die Verwendung in pornografischen Werken, Alkoholwerbungen, Tabakwerbung, Werbung für Begleitservice oder ähnliche Dienste, Verwendung des Werks für die Unterstützung politischer Parteien oder Kandidaten.

Der Lizenznehmer ist bei der Nutzung des Werkes zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet.

Der Lizenzgeber ist berechtigt den Lizenzvertrag zu kündigen, falls Sie gegen die Bedingungen dieses Vertrags verstoßen. Nach unserer Kündigung des Vertrags haben Sie die Nutzung des Werks einzustellen und alle Kopien des in Ihrem Besitz oder Einflussbereich zu vernichten bzw. zu löschen.

Falls Sie der Lizenzvereinbarung nicht zustimmen, ist die Nutzung der Grafik nicht gestattet. Falls Sie Fragen zur Lizenzvereinbarung oder der rechtmäßigen Nutzung der Grafiken haben, senden Sie uns bitte eine Email.

Meldung vom: 03.04.2024

Namensrecht und behördliche Namensänderung

Namensänderungen
Eine behördliche Namensänderung deutscher Staatsangehöriger ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele: – Sammelname (Behinderung durch dauernde Verwechslung) – Anstößige oder lächerlich klingende Namen – Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache, Doppelnamen – im Anschluss an die Einbürgerung – Familiennamen mit „ss“ oder „ß“ – aus familiären Gründen, wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Antrag auf Namensänderung
  • Kopie des Ausweises
  • Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Abstammungsurkunde – evtl. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Führungszeugnis (für über 14 Jahre alte Personen)
  • Nachweis über Besitz des Sorgerechts –
  • Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • evtl. weitere Unterlagen, je nach Einzelfall

Welche Kosten entstehen

  • Vornamensänderung: 25,00 bis 500,00 EUR
  • Familiennamensänderung: 50,00 bis 1.500,00 EUR

Formulare:

Informationen im BayernPortal:

Meldung vom: 06.02.2024

Impfungen

Impfungen gehören zu den wirksamsten, einfachsten und sichersten Maßnahmen zur Verhütung von Infektionskrankheiten. Ziel der Impfungen ist es, Infektionskrankheiten vorzubeugen, bei denen schwere Komplikationen (wie z. B. Hirnhautentzündung, Schädigungen des Herzmuskels, Lähmungen, Unfruchtbarkeit etc.) auftreten oder die sogar tödlich verlaufen können. Weiterlesen

Meldung vom: 06.03.2025

Aufzug wird saniert

Regen. Wegen Sanierungsarbeiten an der Aufzugsanlage kann der Lift im Landratsamt Regen in den kommenden zwei Wochen nicht genutzt werden. Weiterlesen

Meldung vom: 15.11.2017

Historischer Rundweg

Dieser einzigartige historische Rundweg im Ortskern erinnert noch an die Zeit bis 1803 als Rinchnach Klosterort war.

25 historische Gebäude sind erhalten geblieben und wurden mit im Rahmen der 1000-Jahrfeier mit informativen Schildern versehen, auf denen die Geschichte der alten Bauwerke zu hervorgeht. Weiterlesen

Meldung vom: 09.11.2017

Apfelsorten-Verkostung im Kreislehrgarten

Zu einer Apfelsorten-Verkostung hat der Kreisverband für Gartenbau und Landespflege in den Kreislehrgarten bei Patersdorf eingeladen. Zahlreiche Besucher probierten und bewerteten die 20 bereit gestellten Herbstapfelsorten von A wie Alkmene bis Z wie Zabergäu Renette. Weiterlesen

Meldung vom: 18.10.2017

Neuanschaffungen

Auf dieser Seite wollen wir Sie auf interessante Neuanschaffungen hinweisen. Wir haben uns wieder bemüht, ein breit gefächertes Angebot bieten zu können. Bitte beachten Sie: Alle Neuanschaffungen sind nur noch ONLINE verfügbar. Beachten Sie bei Ihrer Suche die angegebenen Signaturen!

Viel Spaß beim „Stöbern“! Weiterlesen

Meldung vom: 08.07.2024

Der Gartenbau-Kreisverband macht mit beim 1. Ehrenamtstag

Der Landkreis Regen hat zum 1. großen Ehrenamtstag am verkaufsoffenen Sonntag in Regen in die Eishalle eingeladen. Viele Besucher konnten sich ein Bild machen von den zahlreichen Vereinen und Verbänden, die mit Info- und Erlebnisständen über die Arbeit der Ehrenamtlichen berichteten. Weiterlesen

Meldung vom: 27.09.2017

Vaterschaftsfeststellung/Sorgerecht

Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft in einer Urkunde anerkennen. Dies kann entweder beim Standesamt, einem Notar oder einem Jugendamt geschehen. Damit das Vaterschaftsanerkenntnis rechtswirksam wird, muss die Mutter des Kindes der Erklärung des Vaters ebenfalls in einer Urkunde zustimmen.

Erkennt der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig an, kann gegen ihn Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. In der Regel wird dann vom Richter ein serologisches Gutachten eingeholt. Näheres hierzu erfahren Sie beim Thema Beistandschaften. (s. Punkt „Unterhaltsansprüche). Ist der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, nicht der Vater ihres Kindes, kann die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Für Kinder, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden, gibt es besondere Regelungen. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner im Jugendamt.

Sorgerecht bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie

  • erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung abzugeben (sh. auch Beurkundungen von Sorgeerklärungen) oder
  • einander heiraten.

Ansonsten hat die Mutter allein die elterliche Sorge. Als Nachweis, dass einer nicht verheirateten Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht, dient eine Bestätigung des für sie zuständigen Jugendamtes (Negativattest), dass für das Kind keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.Wir führen das Sorgerechtsregister für alle im Landkreis Regen geborenen Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind bzw. waren.

Wenn Sie die alleinige elterliche Sorge nachweisen müssen (z.B. zur Beantragung von Elterngeld, Anmeldung Kindergarten oder Schule, Kontoeröffnung, usw.) stellen wir Ihnen auf Anfrage eine sog. Negativbescheinigung aus.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner im Jugendamt.

Merkblätter

Informationen im Bayern Portal

Meldung vom: 30.09.2024